BGH, Urt. v. 7.7.2023 – V ZR 210/22
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2023 – 3 UF 26/23
1. Wurde bereits einmal über ein Abänderungsbegehren eines Unterhaltsvergleichs rechtskräftig entschieden, kann der neuerliche Antrag nur auf wesentliche Veränderungen gestützt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetreten sind.
2. Zwar gilt die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG nicht für Vergleiche. War aber die Abänderung des Vergleichs bereits Gegenstand eines identischen Verfahrens, ist im erneuten Abänderungsverfahren § 238 Abs. 2 FamFG anwendbar.
3. Dies gilt jedenfalls bei unveränderter Beteiligtenrolle, ungeachtet dessen, ob der vorausgegangene Abänderungsantrag Erfolg hatte oder – wie hier – zurückgewiesen wurde.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.2022 – 5 UF 107/22
Nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG, nämlich der Bedeutung des Unterhalts zur Sicherung des Lebensunterhalts, soll die sofortige Wirksamkeit der Endentscheidung hinsichtlich des laufenden Unterhalts angeordnet werden. Gleiches gilt für zeitlich näher liegende Rückstände, die einen Bezug zur Sicherung des Lebensunterhalts aufweisen, etwa wenn sich aufgrund des nicht gezahlten Unterhalts auf dem Bankkonto des Unterhaltsberechtigten erhebliche Belastungen angesammelt haben. Für länger zurückliegende Unterhaltsrückstände bedarf es hingegen in der Regel der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nicht.
(red. LS)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2023 – 5 WF 15/23
1. Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind.
2. Mit Blick auf diesen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG führen weder die fehlende Nennung des Betreuers im Antrag noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für sich genommen zur Unzulässigkeit des Verfahrens.
3. Die fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag führt nur dann zu einer fehlerhaften Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser verfahrensunfähig ist.
4. Auch steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrags an den Antragsgegner nicht entgegen. Zwar hat nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 172 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass dem die Zustellung Veranlassenden – hier der Rechtspflegerin – die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.9.2022 – 4 WF 83/22
1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.
2. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Einwand erst im Beschwerdeverfahren erhoben worden ist, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.7.2023 – 13 WF 78/23
1. Erfüllt der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, kann ein etwaig daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden.
2. Werden zulässige Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erst in der Beschwerdeinstanz vorgebracht, so hebt das Beschwerdegericht bei einer begründeten Beschwerde in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG zu treffenden eigenen Sachentscheidung den Festsetzungsbeschluss ersatzlos auf.
(red. LS)
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn
FF 12/2023, S. 509 - 511