Dem BGH lag also die erste Entscheidung des KG vom 30.7.2013 zur Beurteilung vor. Der BGH folgt dabei der Entscheidung des KG vom 30.7.2013 zunächst im rechtlichen Ausgangspunkt. Auch der Samenspender sei als genetischer Vater vom Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst, so dass es prinzipiell auch seiner Einwilligung in die Adoption bedürfe. Dies gebiete sein Recht auf Zugang zur rechtlichen Elternschaft aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Umstand, dass der Wortlaut des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB auf § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB verweise, und damit ein Einwilligungsrecht in die Adoption von der "Beiwohnung" des Vaters während der Empfängniszeit der Mutter abhängig mache, stehe einer Anwendung auf den Samenspender nach Ansicht des BGH nicht entgegen. Insoweit knüpft der BGH an die bereits erwähnte Entscheidung an, nach der ein Vaterschaftsanfechtungsrecht des Samenspenders nicht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB daran scheitere, dass auch diese Vorschrift ein Anfechtungsrecht von der "Beiwohnung" während der Empfängniszeit der Mutter abhängig macht. Der Gesetzgeber habe erkennbar nur in solchen Fällen ein Anfechtungsrecht des Samenspenders ausschließen wollen, in denen sowohl ihm als auch der Mutter und dem Wunschvater bei Abgabe der Spende klar sei, dass der Wunschvater die rechtliche Vaterschaft übernehmen soll. Dies treffe aber nur auf anonyme Samenspenden und nicht auf private "Becherspenden" zu, weil in letzteren Fällen nicht klar sei, welche Absprachen zwischen privatem Spender und Wunscheltern getroffen worden sind.
Der BGH hält sich somit im Ausgangspunkt zunächst eng an die gesetzgeberische Normkonzeption des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB. Neben der genetischen Vaterschaft sei auch die selbstständige Geltendmachung des Einwilligungsrechts aus § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich. Der nicht aktiv werdende genetische Vater mache von seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf Zugang zur rechtlichen Elternschaft keinen Gebrauch und sei in diesem Fall auch nicht schutzbedürftig. Seiner Einwilligung in die Adoption bedürfe es dann gerade nicht mehr. Der BGH macht dann allerdings eine ganz entscheidende Einschränkung: Die bloße Untätigkeit des leiblichen Vaters könne nur dann als Rechtfertigung für eine entbehrliche Einwilligung nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen, wenn sie einem schlüssigen Verzicht gleichkomme. Ein Verzicht setze aber voraus, dass der genetische Vater überhaupt Kenntnis vom Adoptionsverfahren habe. Der BGH hält es deshalb im Grundsatz für geboten, den genetischen Vater stets über das Adoptionsverfahren "zu unterrichten". Von diesem Grundsatz macht der BGH aber zwei Ausnahmen. Eine erste Ausnahme liege dann vor, "wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der – mögliche – leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa regelmäßig bei der sogenannten anonymen Samenspende der Fall ist." Denn bei der anonymen Samenspende ließen die Umstände der medizinisch assistierten Zeugung erkennen, dass der genetische Vater "seine Grundrechtsposition nicht wahrnehmen will". Eine zweite Ausnahme erkennt der BGH im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 4 BGB, also wenn der Aufenthalt des genetischen Vaters dauernd unbekannt ist. Dabei muss der Aufenthalt aber objektiv unbekannt sein. Dies sei nicht der Fall, wenn er einem Verfahrensbeteiligten bekannt ist. Diese Vorschrift gelte trotz des grundsätzlichen Beteiligungserfordernisses auch für mögliche genetische Väter. Denn da sie jedenfalls für bereits abstammungsrechtlich feststehende Elternteile gelte, könne der bloß genetische Vater insoweit nicht besser gestellt sein.
Verfahrensrechtlich konstruiert der BGH das Erfordernis der Unterrichtung des genetischen Vaters in Adoptionsverfahren durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 FamFG. Er hält das Familiengericht, wenn keine der beiden Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht vorliegen, im Rahmen seiner aus § 26 FamFG resultierenden Amtsermittlungspflicht für verpflichtet, Namen und Anschrift des genetischen Vaters zu ermitteln. Dabei muss es "alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen." Der BGH betont außerdem, dass alle Verfahrensbeteiligten gem. § 27 FamFG an der Mitwirkung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind. Das Familiengericht dürfe sich dabei nicht mit der bloßen Versicherung der adoptionswilligen Lebenspartnerinnen zufrieden geben, dass der diesen bekannte leibliche Vater mit der Adoption einverstanden sei. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Aufklärungspflicht des Familiengerichts seien aber gegen die Lebenspartnerinnen nicht zulässig. Ein kleines Hintertürchen lässt der BGH noch zugunsten der Wunschadoptiveltern offen. Es mag "unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen." Wann solche Umstände vorliegen, bleibt aber offen.