I. Einführung
Die Rechtslage rund um die Samenspende war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung sowie der juristischen Fachdiskussion. Während zumeist das Recht des Kindes auf Kenntnis von der eigenen Abstammung, die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes sowie etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Spender im Vordergrund standen, blieb die adoptionsrechtliche Behandlung der Samenspende im juristischen Schrifttum bisher weitestgehend unerörtert. Gleichwohl hat dieser Problemkreis die Rechtsprechung schon mehrfach beschäftigt. Nunmehr musste sich auch der BGH im Rahmen einer aktuellen Entscheidung mit dieser Problematik befassen. Der folgende Beitrag stellt die rechtlichen Probleme der Samenspende im Adoptionsrecht sowie die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung einschließlich der aktuellen Entscheidung des BGH vom 18.2.2015 vor.
II. Die Problematik der Samenspende im Adoptionsrecht
1. Das Spannungsfeld zwischen Abstammungs- und Adoptionsrecht
Ein wesentlicher Grund für die mangelnde Aufmerksamkeit hinsichtlich der Problematik der Samenspende im Adoptionsrecht könnte wohl darin liegen, dass sie ausschließlich für eingetragene Lebenspartnerinnen denkbar ist. Dies hat seinen Grund in der abstammungsrechtlichen Rechtslage.
Bringt eine verheiratete Mutter ein mittels Samenspende gezeugtes Kind innerhalb einer bestehenden Ehe zur Welt, gilt es wegen der Vermutungsregelung des § 1591 Nr. 1 BGB als Kind des Ehemannes. Die Adoption seines nicht leiblichen Kindes ist für den Ehemann somit überflüssig, wenn er die rechtliche Vaterschaft für das Kind übernehmen möchte. Auch zwischen nicht miteinander verheirateten, heterosexuellen Paaren findet sich eine abstammungsrechtliche Lösung. Die Vaterschaft für ein mittels einer Samenspende gezeugtes Kind kann ein beliebiger anderer Mann durch ein Vaterschaftsanerkenntnis mit Zustimmung der Mutter begründen, vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 BGB. Denn den Nachweis, dass das Vaterschaftsanerkenntnis der biologischen Richtigkeit entspricht, fordert das Gesetz gerade nicht.
Die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes ist dagegen bei eingetragenen Lebenspartnerinnen nur für die Partnerin möglich, die das Kind zur Welt bringt. Sie ist gem. § 1591 BGB rechtlich die Mutter des Kindes. Die andere Partnerin kann eine rechtliche Elternschaft über das Abstammungsrecht nicht begründen. Die Fiktionen der rechtlichen Vaterschaft, die § 1592 BGB im Hinblick auf die Ehe und das Vaterschaftsanerkenntnis normiert, finden auf eingetragene Lebenspartnerinnen aufgrund ihrer Gleichgeschlechtlichkeit keine Anwendung. § 1592 BGB dient nämlich grundsätzlich der Verwirklichung des abstammungsrechtlichen Prinzips der Statuswahrheit, also der Übereinstimmung von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft. Die Norm knüpft also an die Vermutung der biologischen Richtigkeit der Zuordnung des Kindes zum Vater an. Das Abstammungsrecht geht schon vom Wortlaut der §§ 1591 ff. BGB her von "Vater" und "Mutter", nicht aber von gleichgeschlechtlichen Eltern aus. Die gleichgeschlechtliche Elternschaft ist bisher abstammungsrechtlich nicht gesondert geregelt, obwohl sie längst Teil der Rechtswirklichkeit in Deutschland ist und das gemeinsame Zusammenleben eingetragener Lebenspartnerinnen mit dem Kind unter dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht. Daher sind eingetragene Lebenspartnerschaften bei dem Wunsch nach Übernahme der rechtlichen Elternschaft durch beide Partner auf einen adoptionsrechtlichen Weg angewiesen.
Die Behandlung der Samenspende im Adoptionsrecht wurde spezifisch für eingetragene Lebenspartnerinnen erst seit dem Jahr 2005 zu einem Rechtsproblem. Denn erst seit 2005 ist gem. § 9 Abs. 7 LPartG die sog. Stiefkindadoption in Deutschland legal. Nach der Stiefkindadoption ist es rechtlich zulässig, dass ein eingetragener Lebenspartner ein leibliches Kind des anderen eingetragenen...