Dieselbe Rechtsunsicherheit erwartet den nicht verheirateten Wunschvater, der frühzeitig neben seiner Vaterschaft auch sein elterliches Sorgerecht sicherstellen möchte. Das gemeinsame Sorgerecht können die Wunscheltern durch eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB verbindlich begründen. Auch insoweit lässt das Gesetz die Abgabe der Erklärungen vor der Geburt des Kindes zu (§ 1626b Abs. 2 BGB). Gegen die Zulässigkeit einer Sorgerechtserklärung bereits vor der künstlichen Befruchtung werden im Schrifttum dieselben Argumente wie bei der vorzeitigen Vaterschaftsanerkennung bemüht. Aber auch in diesem vergleichbaren Kontext erscheint es mir vorzugswürdig und mit derselben Begründung richtig, die vorzeitige Erklärung zuzulassen.[18] In jedem Fall erforderlich ist aber, dass die Sorgerechtserklärungen nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden, weil nur die rechtlichen Eltern eine Sorgerechtserklärung abgeben können.[19]

[18] So auch Wilms, RNotZ 2012, 141, 149.
[19] BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008, 3010; Wilms, RNotZ 2012, 141, 149.

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