Einführung
Wird die Scheidung beantragt, so ist von Amts wegen das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs einzuleiten (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Dies war auch schon auf der Grundlage der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage der Fall (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist danach Folgesache und wird zusammen mit dem Scheidungsverbundverfahren abgerechnet. Dies gilt sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren (§ 44 Abs. 1 FamGKG; § 16 Nr. 4 RVG).
Probleme ergeben sich, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt worden ist. Dabei sind wiederum zwei Fallkonstellationen zu beachten:
Hinzu kommt die weitere besondere Fallkonstellation, dass das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, also vor Inkrafttreten des FamFG, und über den Versorgungsausgleich bis zum 31.8.2010 noch nicht entschieden war.
In der Praxis wird in diesen Fallkonstellationen leider nicht ausreichend differenziert, was zu fehlerhaften Kostenberechnungen führt.
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Das Scheidungsverfahren ist nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden, also bereits unter Geltung des FamFG. |
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Das Scheidungsverfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, also vor Inkrafttreten des FamFG, der Versorgungsausgleich war aber bereits vor dem 1.9.2009 abgetrennt oder ist bis zum 31.8.2010 abgetrennt worden. |
I. Das Scheidungsverfahren ist nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden, also bereits unter Geltung des FamFG
1. Überblick
Hier liegt der Fall relativ einfach.
Die Abtrennung der Versorgungsausgleichssache führt nicht zur Auflösung des Verbunds (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG); vielmehr bleibt auch das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache. Es wird also – anders als in den Fällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG – nicht zur selbstständigen isolierten Familiensache.
Soweit in diesen Fällen über die Ehesache nach § 140 Abs. 2 FamFG vorab entschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt wird, handelt es sich lediglich um einen Teilbeschluss. Der Verbund als solcher bleibt jedoch erhalten.
2. Anwaltsvergütung
a) Berechnung
Wie bereits dargestellt, bleibt vergütungsrechtlich der Verbund für den Anwalt nach § 16 Nr. 4 RVG erhalten. Er kann seine Vergütung daher nur einmal aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens abrechnen. Eine gesonderte Berechnung der Vergütung aus dem Versorgungsausgleich ist unzulässig.
Eine gesonderte Abrechnung der Vergütung aus dem Versorgungsausgleich kommt in diesem Fall auch dann nicht in Betracht, wenn zwischen Ausspruch der Scheidung und der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG liegen bei einer Aussetzung nicht vor, da der Auftrag nicht beendet ist, wie es § 15 Abs. 5 S. 2 RVG verlangt, sondern der Anwalt während der Aussetzung weiterhin beauftragt bleibt und weiterhin tätig werden muss. So hat er regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbrechung, der Aussetzung und des Ruhens noch gegeben sind.
b) Fälligkeit
Der Teilbeschluss, mit dem nach § 140 Abs. 2 FamFG über die Ehesache vorab entschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt wird, führt lediglich gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zu einer Teilfälligkeit der daraus entstandenen Gebühren und Auslagen. Wird dann später über den Versorgungsausgleich durch "Schluss"-Beschluss entschieden, werden damit auch die restlichen Gebühren fällig.
Beispiel:
Die Scheidung ist im Oktober 2011 eingeleitet worden. Im Scheidungstermin vom 10.10.2012 ist der Versorgungsausgleich abgetrennt und sodann die Scheidung der Ehe ausgesprochen worden. Im Oktober 2013 ist der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und am 13.1.2014 entschieden worden. Die Verfahrenswerte sind wie folgt festgesetzt worden: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR (zwei Anrechte).
Mit Ausspruch der Scheidung ist die Vergütung aus der Ehesache fällig geworden, da insoweit der Rechtszug beendet war (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 9.000,00 EUR) |
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659,10 EUR |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 9.000,00 EUR) |
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608,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.287,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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244,63 EUR |
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Gesamt |
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1.532,13 EUR |
Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist die Restvergütung fällig geworden (§ 8 Abs. 1 RVG). Es ist also jetzt eine Gesamtabrechnung vorzunehmen und der bereits abgerechnete Betrag aus der Ehesache gutzuschreiben.
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.800,00 EUR) |
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785,20 EUR |
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