1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 RVG-VV als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden (BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 159/12, juris).
  2. Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt (BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 57/13, juris).
  3. Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12, FamRZ 2014, 196).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 3/2014, S. 127 - 130

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