a) Es ist nicht grundsätzlich mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1115; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1712). b) Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.1.2016 – 20 WF 209/15)

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