1. Das zum Vormund bestellte Jugendamt ist zu entlassen und ein Einzelvormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person, hier die Pflegemutter, vorhanden ist (OLG Rostock, Beschl. v. 25.4.2016 – 11 UF 159/15).
  2. a) Wenn das als Zeuge zu befragende Kind des einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils aussagebereit ist, aber nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers. b) Diese Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also fehlende Verstandesreife und Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären. c) Eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes ist nicht nötig, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, um seine Aussagebereitschaft festzustellen, die Eltern bzw. ein Elternteil aber eine Kontaktaufnahme mit dem Kind verhindert haben. (OLG Bremen, Beschl. v. 28.12.2016 – 4 UF 100/16)

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