Der begleitete Umgang ist von der Umgangspflegschaft zu unterscheiden. Er kommt in besonders schwierigen Fallkonstellationen in Betracht.
Ein begleiteter Umgang ist angezeigt, wenn die Kontakte zwischen Vater und Kind lange Zeit unterbrochen waren und nunmehr eine Anbahnung des Umgangs in Betracht kommen soll. Darüber hinaus kommt er auch in schweren Fällen der Kindeswohlgefährdung, bei der Gefahr der Kindesentführung durch den Umgangsberechtigten und beim nachgewiesenen sexuellen Missbrauch durch den Umgangsberechtigten in Betracht. Denn dieser Missbrauch stellt eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB und damit auch eine Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB dar. Damit ist ein Abbruch des Umgangs grundsätzlich angezeigt, zumal wenn das betreffende Kind die Kontakte verweigert. In Einzelfällen kann auch erwogen werden, ob nicht ein begleiteter Umgang dem Kindeswohl dient und gestattet werden kann, etwa wenn das Kind aufgrund einer emotionellen Bindung an den missbrauchenden Elternteil weitere Kontakte wünscht.
Ein bloßer Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertigt allerdings keine Einschränkung des Umgangs. Ist aber mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vorliegen kann, ist ein beschützter Umgang anzuordnen.
Der begleitete Umgang kann auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. In Betracht kommen die Vorschriften des § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB und § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII. In dem ersten Fall kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. In dem anderen Fall haben Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Das Gericht und das Jugendamt räumen den Eltern die Ausübung des Umgangsrechts in Anwesenheit einer dritten Person (begleiteter Umgang) ein. Die Kosten der Begleitung sind vom Träger der Jugendhilfe zu tragen und nicht vom Gericht.
Die Anordnung eines begleiteten Umgangs ist eine eigenständige, in ihrem Eingriff in das Elternrecht deutlich weitergehende familiengerichtliche Maßnahme. Dem Familiengericht und nicht dem Umgangspfleger obliegt die Entscheidung, ob ein Umgang nur stattfinden darf, wenn eine andere Person (mitwirkungsbereiter Dritter) anwesend ist.
Der begleitete Umgang ist keine auf Dauer angelegte, sondern eine zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe. Sie zielt ab auf die Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zum Umgangsberechtigten. Die Beteiligten sollen befähigt werden, den Umgang wieder in eigener Verantwortung zu gestalten.
Die Anordnung des begleiteten Umgangs stellt eine erhebliche Zumutung an den Umgangsberechtigten dar. Deswegen ist sie auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Wenn die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines begleiteten Umgangs bestehen, obliegt dem Jugendamt die Verantwortung für die Leistungsgewährung und Durchführung des begleiteten Umgangs. Es klärt die Frage des mitwirkungsbereiten Dritten und bereitet die Umsetzung des begleiteten Umgangs vor. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des § 5 SGB VIII. Beauftragt das Jugendamt einen freien Träger mit der Durchführung des begleiteten Umgangs, wird durch eine vorherige Absprache des Jugendamtes mit dem Träger sichergestellt, dass der Vorschlag an das Gericht zeitnah realisiert werden kann. Die dadurch entstehenden Kosten für die Umgangsbegleitung können nicht auf die Justiz abgewälzt werden, auch wenn das Familiengericht den begleiteten Umgang angeordnet hat, § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB.
Wird vom Jugendamt die Übernahme einer Umgangsbegleitung abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht genügend Personal vorhanden, kommt notfalls eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht, weil Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern und andere Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts haben, § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII.
Aufgabe des Umgangsbegleiters ist es nicht, "den Willen des Kindes – wie er auch immer zustande gekommen sein mag – zu brechen. Vielmehr soll dem Kind geholfen werden, seine Widerstände gegen die vom Umgangsberechtigten und (manchmal sogar vom Umgangsverpflichteten gewünschte Umgangsregelung aufzugeben." Ist der Umgangspfleger der Ansicht, der Umgang in der bestehenden Form entspreche nicht (mehr) dem Kindeswohl, darf er die familiengerichtlichen Vorgaben nicht eigenmächtig abändern. Das ist vielmehr wiederum allein eine Aufgabe des Familiengerichts.
Gegenüber dem Umgangsausschluss handelt es sich bei dem begleiteten Umgang um einen weniger schweren Eingriff.