Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, § 1610 Abs. 1 BGB, wobei nachteilige Veränderungen z.B. durch Ruhestand oder Tod des Ehegatten zu berücksichtigen sind, ebenso Veränderungen durch Heimunterbringung. Zwei Konstellationen sind zu beachten:
1. Eigener Hausstand
Wird ein Elternteil vom Kind zu Hause gepflegt, wird der Unterhaltsbedarf durch Naturalleistung gedeckt. Ansonsten beträgt er, soweit sich der Bedürftige noch zu Hause aufhält, mindestens das Existenzminimum (derzeit 800 EUR), das aber über die Grundsicherung zu decken ist. Ein Mehrbedarf kann allerdings hinzukommen, z.B. bei Diät, durch Haushaltshilfe, Pflegebedarf oder Fahrten zum Arzt. Nicht abzudecken sind Kosten für zwei Wohnsitze.
2. Heimunterbringung
Bei Heimunterbringung entspricht der Bedarf den nicht gedeckten Kosten einschließlich eines Taschengeldes. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen. Nicht gedeckte Kosten sind dabei nicht nur die Heimkosten, sondern auch der daneben noch bestehende Restbedarf, z.B. für neue Wäsche, Getränke, Zuzahlung von Medikamenten.
Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht durch die Heimkosten gedeckt werden, richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 SGB XII (vormals § 35 Abs. 2 SGB XII) nach den Umständen des Einzelfalles (derzeit: mindestens 103,14 EUR), da der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen ist, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren.
Die Höhe der Heimkosten muss der Bedürftige (oder bei Rechtsübergang: der Sozialhilfeträger) nach substantiiertem Bestreiten des Unterhaltspflichtigen konkret vortragen und ggf. beweisen. Probleme bei den sehr hohen Pflegeheimkosten bereiten in der Praxis Fallkonstellationen, in denen trotz Heimunterbringung von den Angehörigen teilweise erhebliche Betreuungsleistungen erbracht werden, die sich aber nicht kostenreduzierend auswirken.