Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. (Rn 16)

BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 250/14 (OLG Oldenburg, AG Bad Iburg)

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