Mit dem Scheitern der Ehe, das in der endgültigen Trennung zu sehen ist, entfällt die anderweitige Bestimmung, die sich bis dahin aus der ehelichen Lebensgestaltung ergab, und es kommt wieder die gesetzliche Regel der hälftigen Schuldentragung zum Zuge, sofern sich nicht eine neue anderweitige Bestimmung feststellen lässt. Die jetzt gegebenen Umstände sind also daraufhin zu untersuchen, ob aus ihnen eine neue anderweitige Bestimmung abgeleitet werden kann.
1. Das Kriterium: Wer profitiert?
Ein Umstand, aus dem in vielen Fällen die Verpflichtung zur alleinigen Haftung im Innenverhältnis hergeleitet werden kann, ist der des alleinigen Profitierens vom Abtrag der Verbindlichkeit. Wenn ein Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe vom Abtrag der Verbindlichkeit allein profitiert, wenn er den alleinigen wirtschaftlichen Vorteil vom Abtrag der Verbindlichkeit hat, ist dies ein gewichtiges Argument für dessen alleinige Eintrittspflicht im Innenverhältnis. Dies ist übrigens eine Fallgestaltung, bei der die anderweitige Bestimmung nicht aus einer Vereinbarung oder aus einer gesetzlichen Regelung, sondern "aus der Natur der Sache" hergeleitet wird. Es entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden, dass der, der den Vorteil hat, auch die Belastung tragen muss.
Beispiele für alleiniges Profitieren eines Ehegatten sind: Gesamtschuld für eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten; hier profitiert nach Scheitern der Ehe – bei gesetzlichem Güterstand: ab Rechtshängigkeit der Scheidung – allein der Alleineigentümer. Entsprechendes gilt bei der gemeinsam aufgenommenen Schuld für das Geschäft, die Praxis oder das Unternehmen eines Ehegatten. Auch der gemeinsam aufgenommene Pkw-Kredit ist ein in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel: Wenn der Pkw nach der Trennung beim Mann verbleibt, spricht dies grundsätzlich dafür, dass er auch den Kredit alleine abträgt.
Ein letztes Beispiel ist der vor der Ehe von einem Ehegatten aufgenommene und mit in die Ehe gebrachte Kredit. Häufig entsteht dann während der Ehe zusätzlicher Finanzierungsbedarf und es wird auf Wunsch der Bank nach einer Umschuldung des vorehelichen Kredits, nehmen wir an eines Kredits des Ehemannes, ein gemeinsamer Gesamtkredit aufgenommen, für den dann auch die Ehefrau haftet. Scheitert die Ehe, bevor der Kredit abgetragen ist, hat man folgende Situation: Soweit der Kredit aus der Umschuldung des vorehelichen Kredits hervorgegangen ist, profitiert allein der Mann. Soweit der Kredit auf dem während der Ehe entstandenen zusätzlichen Finanzierungsbedarf beruht, profitieren (bzw. haben profitiert) beide Ehegatten. In einer solchen Situation kann es sachgerecht sein, für die Verteilung im Innenverhältnis eine (andere als hälftige) Quote zu bilden.
2. Mietschulden
Zum Thema gemeinsam eingegangene, also gesamtschuldnerische Mietschulden möchte ich drei Fragen ansprechen.
a) Beteiligung an der Miete nach Auszug?
Die erste Frage lautet: Muss der Ehegatte, der aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen ist, sich an der nach Trennung anfallenden Miete beteiligen? Diese Frage ist in der früheren Rechtsprechung regelmäßig verneint worden, und zwar mit dem Argument, der in der Wohnung verbliebene Ehegatte habe allein den wirtschaftlichen Nutzen. Mit der Zeit hat sich dann aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass dies zu kurz gedacht ist. Denn die frühere Ehewohnung ist für den in ihr verbleibenden Ehegatten möglicherweise zu groß und zu teurer. Man kann daher nicht einfach sagen: Er profitiert, also muss er die Miete allein tragen. Richtig ist es vielmehr zu differenzieren, und zwar danach zu differenzieren, ob der in der Wohnung verbliebene Ehegatte diese Wohnsituation gewählt hat oder ob sie ihm aufgedrängt worden ist.
Hat er die Wohnsituation gewählt, muss er für die Miete allein aufkommen. Wann aber hat er die Wohnsituation gewählt? Er hat sie zum einen dann gewählt, wenn er sich bei Trennung ausdrücklich für einen Verbleib entscheidet. Gewählt hat er sie, so die jüngere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Recht, aber auch dann, wenn er sich nach einer ihm einzuräumenden Überlegungsfrist entscheidet, die Wohnung zu behalten. Die Dauer der Überlegungsfrist haben die Gerichte, die sich bisher mit der Problematik befasst haben, für den Regelfall mit drei Monaten bemessen.
Das andere ist der Fall, dass die Wohnsituation dem Verbliebenen aufgedrängt ist. Wann ist die Wohnsituation aufgedrängt? Sie ist dem Verbliebenen dann aufgedrängt, wenn dieser sich innerhalb der genannten, ihm einzuräumenden Überlegungsfrist entscheidet, die Wohnung aufzugeben und die dazu erforderlichen Maßnahmen einleitet (Kündigung, Aufforderung an den anderen zur Mitwirkung an der Kündigung). Denn damit bringt er zum Ausdruck, dass die Wohnung für ihn zu groß und zu teuer ist. Von einer aufgedrängten Wohnsituation wird man möglicherweise aber auch dann sprechen können, wenn der verbliebene Ehegatte über die Überlegungsfrist hinaus deshalb wohnen bleibt, weil der Mietvertrag befristet ist und er zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit dem Vermieter na...