1. Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschl. v. 13.6.2012 – XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290) (Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 639/14).
  2. Es ist nicht grundsätzlich mutwillig i.S.d. § 76 FamFG, § 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2004, 1115; OLG Karlsruhe, 16. Senat für Familiensachen, FamRZ 2002, 1712). Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.1.2016 – 20 WF 209/15, MDR 2016, 162)

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