BGH, Beschl. v. 6.12.2017 – XII ZB 371/17

a) Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.

b) Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.

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