Das AG hatte bei seiner Entscheidung die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes (Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen und intern geteilt. Die interne Teilung erfolgte, obwohl das Anrecht bereits während der Ehezeit von einem Gläubiger des Ehemannes wegen einer Forderung, die den Wert des Anrechts überstieg, gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen worden war. Dagegen wendet sich der Versorgungsträger mit der Beschwerde. Das KG hat die Entscheidung zur internen Teilung abgeändert und stattdessen den schuldrechtlichen Ausgleich bezüglich dieses Anrechts vorbehalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat es die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie löst den Konflikt zwischen den berechtigten Interessen des Gläubigers und der Ausgleichsberechtigten in befriedigender Weise. Das KG stellt – in Übereinstimmung mit dem BGH – klar, dass auch abgetretene und gepfändete Anrechte grundsätzlich in den VA einzubeziehen sind. Allerdings stehe der internen Teilung das auf dem Pfändungspfandrecht beruhende Zahlungsverbot nach § 829 Abs. 1 ZPO, §§ 135, 136 BGB entgegen. Durch die interne Teilung erhalte die Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Anrecht (neuer Vertrag), auf dem sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht fortsetze. Dadurch würden die Rechte des Gläubigers beeinträchtigt. Andererseits habe die Ausgleichsberechtigte ein Interesse daran, dass auch dieses Anrecht in den VA einbezogen werde, da es grundsätzlich noch zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen gehöre, solange die Zwangsvollstreckung nicht beendet sei. Derzeit sei nicht absehbar, welche Vereinbarungen bezüglich der Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner noch getroffen würden und ob ggf. eine (teilweise) Tilgung der Forderung in anderer Weise erfolgen könne. Der Vorbehalt des schuldrechtlichen VA eröffne die Möglichkeit, im beiderseitigen Rentenalter zu prüfen, inwieweit ein werthaltiges Anrecht besteht, und ggf. der Ausgleichsberechtigten den ihr zustehenden Anteil daran zuzuerkennen. Der schuldrechtliche VA sei dann auf die nach erfolgter Einziehung (§ 835 ZPO) verbleibende Restversorgung beschränkt. Das KG sieht das mit dem Pfändungspfandrecht belastete Anrecht deshalb in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG als derzeit nicht ausgleichsreif an.
Die vom KG zitierte Entscheidung des OLG Naumburg lässt demgegenüber eine interne Teilung bezüglich des Anteils des Anrechts zu, der nicht von der Pfändung erfasst wird. Auch dem ist zuzustimmen. Insoweit wäre nur bezüglich des restlichen Anrechts der schuldrechtliche VA vorzubehalten. Vergleichbares dürfte gelten, wenn das Anrecht mit einem Policendarlehen belastet ist und dieses nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung zurückgeführt werden kann.
Auf die Frage, ob die Pfändung und Überweisung zur Einziehung bereits während der Ehezeit erfolgt ist oder erst nach Ehezeitende, kommt es für die Entscheidung letztlich nicht an, weil nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch Wertveränderungen nach Ehezeitende zu berücksichtigen sind. Die Rechte des Gläubigers sind in diesem Fall gleichermaßen zu beachten. Allerdings kann hier die Anwendung des § 27 VersAusglG geboten sein (Versagung oder Herabsetzung von Gegenansprüchen auf VA aus Härtegründen).
Margarethe Bergmann, Abteilungsleiterin des FamG, Köln