VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 S. 2; ZPO § 829 Abs. 1; BGB § 135, § 136
Leitsatz
Hat ein Drittgläubiger während der Ehezeit ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, so ist das Anrecht entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insgesamt noch nicht ausgleichsreif, so dass hinsichtlich dieses Anrechts der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
(Leitsatz der Redaktion)
KG, Beschl. v. 10.2.2012 – 17 UF 272/11 (90 F 104/11 AG Schöneberg)
1 Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, wendet sich mit dem Rechtsmittel dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss u.a. angeordnet hat, ein bei ihr bestehendes Versorgungsanrecht des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer aufgeschobenen konventionellen Kapitallebensversicherung als Direktversicherung nach Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 EUR im Wege der internen Teilung hälftig auf die Ehefrau zu übertragen. Sie meint, zur Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau nicht verpflichtet zu sein, weil an dem Anrecht von ihr zu respektierende, vorrangig zu berücksichtigende Rechte Dritter bestünden. Sie trägt – insoweit unstreitig – vor, bereits mit der Übersendung der Auskunft an das Familiengericht mitgeteilt zu haben, dass das betreffende Anrecht während der Ehezeit von einem Gläubiger des Ehemannes gepfändet wurde in einer Höhe, die den Wert des Anrechts deutlich übersteigt; der Gläubiger habe sich das gepfändete Anrecht zur Einziehung überweisen lassen. Der Antragsteller verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung.
II. 1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 58 ff., 228 FamFG) ist nach Maßgabe des Tenors begründet:
a) Bei dem hier in Rede stehenden Anrecht handelt es sich ausweislich der erteilten Auskunft um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, welches nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. MüKoBGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 2 VersAusglG Rn 16). Das betreffende Anrecht wurde aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S vom 10.1.2006 wegen eines Gesamtbetrages in Höhe von 778.399,28 EUR gepfändet. Der Einwand der Antragsgegnerin aus deren Schriftsatz vom 2.12.2011, das Anrecht sei nicht verstrickt, weil in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung andere Versicherungsvertragsnummern genannt werden, geht ersichtlich ins Leere; aus dem Text der Pfändungsverfügung geht vielmehr deutlich hervor, dass die Ansprüche aus "allen" Versicherungsverträgen des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin einschließlich von zwei mit den Vertragsnummern bezeichneten Policen gepfändet werden. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin einem Zahlungsverbot mit der Folge, dass eine gleichwohl getroffene Verfügung wie eine Übertragung des Anrechts auf die Ehefrau unwirksam wäre, soweit dadurch das Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers beeinträchtigt würde (§§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO; 135, 136 BGB).
b) Dieser Fall ist gegeben; die durch den angegriffenen Beschluss angeordnete interne Teilung des Anrechts des Ehemannes kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin mit der Übertragung eines Teiles des Anrechts auf die Ehefrau unmittelbar auf das bestehende Recht des Ehemannes aus dem Versicherungsverhältnis einwirken (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [71. Aufl. 2012], § 135 f. Rn 1, Vor § 104 Rn 16) und damit das Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigen würde:
(aa) Das gilt einmal in Bezug auf die durch die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnete Art der Teilung. Dort – Ziff. 2, 4 der Teilungsordnung – heißt es, die interne Teilung habe in der Weise zu erfolgen, dass sich der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person (des Ehemannes/Versicherungsnehmers) vermindert und zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein neuer Vertrag begründet wird. Mit der Begründung eines neuen Vertrages kann sich das zugunsten des Pfändungspfandgläubigers bestehende Recht jedoch nicht mehr an der neuen Forderung fortsetzen (vgl. §§ 401, 412 BGB), sondern geht insoweit unter. Daher ist eine derartige Verfügung über die Forderung nur mit Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich (§ 1276 BGB analog). Diese Zustimmung liegt nicht vor; im Übrigen ist der Pfändungspfandgläubiger am Verfahren auch nicht zu beteiligen (§ 219 FamFG).
(bb) Zum anderen gilt das auch im Hinblick auf die Kosten der Teilung in Höhe von 250 EUR, die von den beteiligten Ehegatten jeweils hälftig zu tragen sind und das verbleibende bzw. das neu begründete Anrecht schmälern (Ziff. 3c der Teilungsordnung); auch insoweit führt die interne Teilung zu einer Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts des Drittgläubigers.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt die von dieser mit der Beschwerde begehrte Aufhebung der Verpflichtung, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht zu begründen, nicht in Betracht: Da die ...