Hinsichtlich der persönlichen Nähe zu dem Verfahren, in dem der Sachverständige tätig werden soll oder bereits tätig geworden ist, gelten die gleichen Maßstäbe wie für den Richter, da er Gehilfe des Richters ist. Eine Tätigkeit des Sachverständigen für das Anwaltsbüro der Verfahrensbevollmächtigten des gegnerischen Beteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit.[53] Es fehlt allerdings eine gesetzliche Bestimmung, die demSachverständigen – wie dem Richter in § 48 ZPO – eine Prüfungs- und Offenbarungspflicht hinsichtlich der Umstände auferlegt, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen können.[54]
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