Die Regelungen, wonach im Ausland geschlossene Ehen mit Beteiligten, die das 16 Lebensjahr nicht erreicht haben, regelmäßig nichtig sein sollen, dürfte u.a. der UN-KRK widersprechen. Danach ist ein Mindestalter für die Eheschließung gerade nicht vorgegeben, statt dessen wird verlangt, dass der Reife und Autonomie des jeweiligen Kindes Respekt gezollt (Art. 12 UN-KRK) und sein individuelles Wohl vorrangig berücksichtigt wird (Art. 3 UN-KRK). Eine solche Prüfung im Einzelfall ist durch die in Aussicht genommene Neuregelung ausgeschlossen. Das trifft auch auf den Entwurf zu § 1303 BGB zu.

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