Nach §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB schulden beide Eltern als gleich nahe Verwandte ihrem Kind anteilig Unterhalt. Bei minderjährigen Kindern, deren Eltern getrennt leben und die sich in der Obhut[5] eines Elternteils befinden, sieht § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB eine Gleichwertigkeit des Unterhalts, der durch die Pflege und Erziehung des Kindes vom betreuenden Elternteil geleistet wird, mit dem Barunterhalt vor, der von dem anderen Elternteil aufzubringen ist. Dieses Modell[6] gerät dann in eine Schieflage, wenn der für die Barmittel zuständige Elternteil sich seiner Verantwortung entzieht und der Betreuende notgedrungen auch für die erforderlichen Barmittel aufkommt,[7] sei es vor, während oder nach einem Unterhaltsverfahren. Wird der Kindesunterhalt in der Folge samt Rückständen doch noch freiwillig oder nach Titulierung bezahlt oder kann er dann zumindest vollstreckt werden und kommt auf diese Weise (jedenfalls im Ergebnis) bei dem betreuenden Elternteil an, der das Geld temporär verauslagt hat, bedarf es keiner weiteren Ansprüche oder Verfahren.[8] Für den Fall, dass eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt und die Durchsetzung des Kindesunterhalts prozessual oder tatsächlich[9] nicht möglich ist, hat der BGH[10] die Rechtsfigur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs entwickelt, der der Durchsetzung einer verhältnismäßigen Aufteilung der Unterhaltslast zwischen den Eltern für die Vergangenheit dient. Durch ihn sollen die gerechte Verteilung der Unterhaltslast auf beide Eltern sichergestellt und grobe Unbilligkeiten vermieden werden.[11] Das Kriterium der Billigkeit ist an dieser Stelle schon hervorzuheben, da später noch darauf zurückzukommen sein wird.
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