Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine (kostenfreie) Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt im Namen des Kindes nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB steht dem nicht entgegen.[25]

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