Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache wird der Unterhalt für Kinder nicht durch Abzug eines Betrages vom Nettoeinkommen berücksichtigt. Der geringeren Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Kindergeld auch nicht als Einkommen berücksichtigt wird (OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2016 –4 WF 106/16, FamRZ 2017, 647).

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