1. Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG) bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 31 VersAusglG) (BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 385/15).
  2. a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich i.S.d. § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben. b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts – gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten – auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. c) Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 697/13)
  3. Aus der Verpflichtung, nach § 5 VersAusglG den Ausgleichswert in einer bestimmten Bezugsgröße mitzuteilen, folgt keine Verpflichtung des Versorgungsträgers, auch die Teilung des Anrechts i.S.d. §§ 10, 11 VersAusglG durch Teilung dieser Bezugsgröße vorzunehmen. Es ist zulässig, den Barwert zu halbieren – auch mit der Folge verschieden hoher Anrechte wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen (OLG Bremen, Beschl. v. 16.3.2017 – 5 UF 136/16).

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