Ein Verstoß liegt nach dem Wortlaut des § 22 KUG dann nicht vor, wenn der Abgebildete in die Verbreitung einwilligt. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die §§ 104 ff. gelten.
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also des Inhabers der alleinigen elterlichen Sorge erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB, ab 7 Jahren), die über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, wird eine "Doppelzuständigkeit" angenommen, sodass es zusätzlich auf die Einwilligung des Kindes ankommt. Die erforderliche Einsichtsfähigkeit wird regelmäßig ab einem Alter von 14 Jahren angenommen. Das AG Stolzenau hat in dem von ihm entschiedenen Fall nach Anhörung einer 10-Jährigen die Einsichtsfähigkeit verneint, weil ein ausreichendes Problembewusstsein nicht erkennbar gewesen sei.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge greift das Alleinvertretungsrecht des Obhutsberechtigten nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ein; es gilt schon dem Wortlaut nach nur für Unterhaltsansprüche. Im Streitfall muss daher zwischen den Eltern eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil herbeigeführt werden. Nach anderer Ansicht bedarf es dann der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Abs. 1 BGB). Will der andere Elternteil eine Veröffentlichung durch den alleinigen Sorgeberechtigten beanstanden, dürfte vorab eine teilweise Korrektur der Sorgerechtsregelung nach §§ 1626a, 1629, 1666, 1671, 1909 BGB erforderlich sein. Alle derartigen Verfahren wären ggf. der eigentlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und sonstigen Ansprüchen nur vorgelagert.
In einer strafrichterlichen Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe erwogen, ob die Veröffentlichung eines Kinderbildes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtmäßig gewesen sein könnte, weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt haben könnte. Hintergrund war, dass sich der Großvater des Kindes, der das Bild gezeigt hatte, im Internet gegen einen vom Jugendamt veranlassten Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) gewandt hatte. Hierzu wird mit Recht angemerkt, dass dies angesichts des umfassenden Schutzbedürfnisses, insbesondere von sehr kleinen Kindern, auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse.