Das VersAusglG hat nicht nur das System des Ausgleichs, sondern auch in mehrfacher Hinsicht die Rechtsfolgen des Ausgleichs grundlegend verändert. Wenn nach alter Rechtslage eine laufende Versorgung mit Unterhaltspflichten gegenüber dem Ausgleichsberechtigten zusammentraf, war der jeweilige Leistungsträger zuständig für Fragen der Aussetzung. Der Antrag (§§ 5, 9 VAHRG a.F.) war bei jedem Leistungsträger getrennt zu stellen, der seinerseits auch über den Antrag zu entscheiden hatte und dessen Entscheidung dann durch Rechtsmittel beim jeweiligen Fachgericht anzufechten war. Für das Übergangsrecht sieht § 49 VersAusglG vor, dass der vor dem 1.9.2009 gestellte Antrag noch nach altem Rechts zu behandeln ist. Zu beachten ist für diese Altfälle auch, dass das Rentnerprivileg/Pensionärsprivileg (§ 101 SGB VI, Übergangsvorschrift § 268a SGB VI; § 57 BeamtVG i.d.F. Art. 6 Nr. 3b VAStrRG)[1] bei großem Altersunterschied der Ehegatten einen solchen Antrag häufig nicht erforderte. Die Entscheidungen waren beim jeweiligen Fachgericht anfechtbar und aus diesem Grund findet sich zu diesem Fragenkomplex die Rechtsprechung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorwiegend des BSG, des BAG und des BVerwG, nicht aber des BGH. Seit dem 1.9.2009 sind diese unterschiedlichen Zuständigkeiten entfallen und § 34 Abs. 1 VersAusglG bestimmt jetzt, dass für das Verfahren ausschließlich die Familiengerichte zuständig sind. Zu beachten ist jedoch, dass diese Zuständigkeit sich nur bezieht auf anpassungsfähige Anrechte. Dies sind solche der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung (Versorgungswerke) bei Pflichtversicherung, Alterssicherung der Landwirte (GAL) und für Versorgungswerke der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder des Bundes und der Länder. Ausgeschlossen sind daher Anrechte nach dem VVG und auch des BetrAVG. Insoweit bleibt es den jeweiligen Leistungsträgern überlassen, ihre Rechtsgrundlagen (Satzungen) anzupassen.[2]

Die Neuordnung in §§ 33, 34 VersAusglG ist nicht mehr vergleichbar mit den Regeln nach dem VAHRG, ein Rückgriff auf die ergangenen Entscheidungen nur noch in beschränktem Umfang möglich. Der BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung einige wichtige offene Fragen beantwortet und insoweit für Rechtssicherheit gesorgt.

Praxishinweis: Wichtig ist für die Praxis, dass es sich um ein Antragsverfahren handelt und die Wirkung erst eintritt zum 1. Tag des dem Antrag folgenden Monats. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG. Sind mehrere Anrechte betroffen, sollte der Antrag alle Leistungsträger benennen, bei denen eine Kürzung erfolgt und ein Wegfall der Kürzung durchgeführt werden könnte. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 VersAusglG, dass der Versorgungsträger nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, ein Wegfall aber erst erfolgen kann, wenn der jeweilige Träger am Verfahren beteiligt ist (§§ 7, 219 FamFG), denn auch das rechtliche Gehör verlangt, dass der jeweilige Leistungsträger vor einer Entscheidung anzuhören ist. Nicht ausreichend für die Einleitung des Verfahrens ist ein VKH-Antrag.

War nach § 5 VAHRG a.F. noch die Rechtsfolge, dass die Kürzung insgesamt ausgesetzt wurde, bestimmt jetzt § 33 Abs. 3 VersAusglG, dass nur in der Höhe eine Aussetzung erfolgen kann, die der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen entspricht, aus denen der Ausgleichspflichtige eine Versorgung bezieht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Betrag aus der internen Verrechnung beim Leistungsträger ergibt (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Für Altfälle führt der BGH aus, dass der Wegfall der Kürzung dem Betrag entspricht, der durch Splitting ausgeglichen wurde. Ein erweiterter Ausgleich nach § 3b VAHRG a.F. wird hierbei nicht berücksichtigt, wenn diese Art des Ausgleichs für ein Anrecht erfolgt ist, das nicht im Katalog des § 32 VersAusglG enthalten ist.

Grundsätzlich muss bei Stellung eines Antrages vorab geprüft werden, ob die Kürzung der Versorgungsbezüge mindestens die nach § 33 Abs. 2 VersAusglG bezeichneten Werte bezogen auf das Ende der Ehezeit erreicht. Dieser Wert beträgt für das Jahr 2010 mindestens 51,10 EUR (Ost: 43,40 EUR), im Falle von Kapitalwerten 6.132 EUR (Ost: 5.208 EUR).

Eine Kürzung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der noch keine Versorgung beziehende Ausgleichsberechtigte einen Unterhaltsanspruch auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung gegen den anderen Ehegatten hat. Der BGH geht davon aus, dass bei bestehendem Unterhaltstitel grundsätzlich von diesem auszugehen ist. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für das Gericht, dass dieser Titel nicht mehr den aktuellen Anspruch widerspiegelt, ist von Amts wegen der fiktive – richtige – Anspruch zu ermitteln. Hierbei sind die Einkünfte aus Versorgung vor einer Kürzung zugrunde zu legen. Ob eine Aussetzung des Kürzungsverfahrens zulässig sein könnte, wenn ein Unterhaltsabänderungsverfahren anhängig ist, hatte der BGH nicht zu entscheiden, erscheint jedoch zweifelhaft. Dies schon alleine deswegen, weil das F...

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