Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert.
a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der Scheidung
§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet.
Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getroffenen Entscheidungen werden sich wesentlich gegenüber dem alten Recht verringern. Korrekturen von Wertunterschieden, die sich aufgrund unterschiedlicher Wertentwicklungen in den verschiedenen Versorgungssystemen im Versorgungsfall einstellen, werden künftig kaum noch notwendig sein. Die Ehegatten nehmen im Rahmen der internen Teilung an der jeweiligen Wertentwicklung im Versorgungssystem des anderen Ehegatten teil. Zudem bleibt die nachehezeitliche Einkommensdynamik bei betrieblichen, einkommensabhängigen Versorgungen weiterhin dem schuldrechtlichen Wertausgleich vorbehalten. Lediglich in den Fällen der externen Teilung kann sich hier eine unterschiedliche Entwicklung einstellen. Dies dürfte jedoch zu keiner Abänderungsmöglichkeit durch den betroffenen Ehegatten führen, da er im Rahmen des § 14 VersAusglG eigenverantwortlich den Ausgleich der Anrechte in einer von ihm gewählten Zielversorgung durchgeführt hat.
b) Voraussetzungen der Abänderung
Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und zudem bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Dies entspricht der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG in den sogenannten Bagatellfällen.
Die Bezugsgrößen stellen sich tabellarisch wie folgt dar:
Gültig ab |
Bezugsgröße [mtl.] gem. § 18 SGB IV |
1 % der monatlichen Bezugsgröße |
120 % der monatlichen Bezugsgröße |
01/1990 |
DM 3.290,00 |
DM 32,90 |
DM 3.948,00 |
01/1991 |
DM 3.360,00 |
DM 33,60 |
DM 4.032,00 |
01/1992 |
DM 3.500,00 |
DM 35,00 |
DM 4.200,00 |
01/1993 |
DM 3.710,00 |
DM 37,10 |
DM 4.452,00 |
01/1994 |
DM 3.920,00 |
DM 39,20 |
DM 4.704,00 |
01/1995 |
DM 4.060,00 |
DM 40,60 |
DM 4.872,00 |
01/1996 |
DM 4.130,00 |
DM 41,30 |
DM 4.956,00 |
01/1997 |
DM 4.270,00 |
DM 42,70 |
DM 5.124,00 |
01/1998 |
DM 4.340,00 |
DM 43,40 |
DM 5.208,00 |
01/1999 |
DM 4.410,00 |
DM 44,10 |
DM 5.292,00 |
01/2000 |
DM 4.480,00 |
DM 44,80 |
DM 5.376,00 |
01/2001 |
DM 4.480,00 |
DM 44,80 |
DM 5.376,00 |
01/2002 |
EUR 2.345,00 |
EUR 23,45 |
EUR 2.814,00 |
01/2003 |
EUR 2.380,00 |
EUR 23,80 |
EUR 2.856,00 |
01/2004 |
EUR 2.415,00 |
EUR 24,15 |
EUR 2.898,00 |
01/2005 |
EUR 2.415,00 |
EUR 24,15 |
EUR 2.898,00 |
01/2006 |
EUR 2.450,00 |
EUR 24,50 |
EUR 2.940,00 |
01/2007 |
EUR 2.450,00 |
EUR 24,50 |
EUR 2.940,00 |
01/2008 |
EUR 2.485,00 |
EUR 24,85 |
EUR 2.982,00 |
01/2009 |
EUR 2.520,00 |
EUR 25,20 |
EUR 3.024,00 |
01/2010 |
EUR 2.550,00 |
EUR 25,55 |
EUR 3.066,00 |
01/2011 |
EUR 2.555,00 |
EUR 25,55 |
EUR 3.066,00 |
01/2012 |
EUR 2.625,00 |
EUR 26,25 |
EUR 3.150,00 |
01/2013 |
EUR 2.695,00 |
EUR 26,95 |
EUR 3.234,00 |
01/2014 |
EUR 2.765,00 |
EUR 27,65 |
EUR 3.318,00 |
Nach altem Recht kam eine Abänderung gem. § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG in Betracht, wenn sich der Ausgleichswert in Form des hälftigen Saldos gegenüber der Erstentscheidung relativ bewertet um mindestens 10 % geändert hat, absolut musste die Abweichung größer als 0,5 % der o.g. monatlichen Bezugsgröße sein.
Anders als im alten Recht hat nunmehr eine Gesamtbilanzierung nicht mehr zu erfolgen. Die Abänderungsmöglichkeit besteht bereits dann, wenn sich der Ausgleichswert eines Versorgungsanrechts wesentlich im Sinne des Gesetzes geändert hat. Damit ist eine anrechtsbezogene Abänderung möglich. Dies kann dazu führen, dass Abänderungen des Versorgungsausgleichs, die im alten Recht an der Wesentlichkeitsgrenze scheiterten, jetzt im neuen Recht durchführbar sind.
Nach § 225 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG unterliegen lediglich Anrechte der Regelversorgungssysteme einer nachträglichen Abänderung. Hierbei handelt es sich um
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gesetzliche Rentenanrechte, |
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beamtenrechtliche Anrechte, |
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berufsständische Versorgungsanrechte oder Anrechte aus vergleichbaren Versorgungssystemen, |
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Anrechte der Alterssicherung der... |