Im Übrigen können sich durch das Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsschuldner des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils oder mehrerer Unterhaltsgläubiger des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils zahlreiche Konkurrenzfragen ergeben.[90]
Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen
FF 7/2015, S. 296 - 303
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