Der Anspruch entsteht dann, wenn die Ehe des Kindes und des Schwiegerkindes gescheitert ist.
Für den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe kann man abstellen auf
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die Trennung der Eheleute, |
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den Ablauf des ersten Trennungsjahres, |
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die Zustellung des Scheidungsantrags oder |
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die Rechtskraft der Ehescheidung. |
In der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist – der offenbar auch vom BGH favorisierten Lösung entsprechend – auf die Trennung der Eheleute abgestellt worden, die im Auszug eines Ehegatten mit seinen persönlichen Sachen aus der Ehewohnung zu sehen ist.
Allerdings hat der BGH dies noch nicht ausdrücklich entschieden. In den von ihm entschiedenen Fällen war die Ehe vielmehr jeweils bereits rechtskräftig geschieden worden. Regelmäßig kommt das Scheitern der Ehe aber im Auszug eines Ehegatten mit seinen persönlichen Sachen aus der Ehewohnung zum Ausdruck. Der Scheidungsantrag wird erst in Vollzug der bereits vorher gescheiterten Ehe gestellt. Hinzu kommt, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung, sieht man sie in der Annahme, dass das eigene Kind von ihr wird profitieren können, nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits mit der endgültigen Trennung entfällt. Denn mit der Endgültigkeit der Trennung entfällt die Möglichkeit der weiteren Nutzung des geschenkten Vermögens durch das eigene Kind. Nicht übersehen werden darf auch, dass viele Eheleute sich zwar dauerhaft trennen, gleichwohl aber davon absehen, einen Scheidungsantrag zu stellen. Soll dies auf die Schwiegereltern dergestalt wirken, dass sie ihre Rechte nicht durchsetzen können?
Nur dann, wenn im Einzelfall der Auszug eines Ehegatten keinen sicheren Schluss auf die Endgültigkeit der Trennung zulässt, kann sich eine andere Betrachtungsweise ergeben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Auszug ausdrücklich deshalb erfolgt, weil man sich voneinander "erholen" will, weil man sich zunächst selbst finden und dann gemeinsam entscheiden will, ob man wieder zusammenzieht.
Noch schwieriger ist die Frage zu beurteilen, wann die Endgültigkeit der Trennung bei einem Getrenntleben in der Ehewohnung anzunehmen ist. Maßgeblich sind hier sicher die Umstände des Getrenntlebens.
Die Voraussetzungen für die Annahme des Getrenntlebens sind aber in § 1567 Abs. 1 BGB umschrieben. Danach liegt ein Getrenntleben dann vor, wenn die gegenseitige Versorgung und das gemeinsame Wirtschaften vollständig eingestellt sind, so dass es zu einer vollständigen wirtschaftlichen Separation gekommen ist.
Sicher wird man nicht argumentieren können, dass die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung stets mit weitergehenden wirtschaftlichen Leistungen verbunden ist. Sind nicht alle wirtschaftlichen Leistungen eingestellt, liegt eben noch kein Getrenntleben vor.
In diesen Fällen kann dann auf die anderen genannten Zeitpunkte abgestellt werden.
Geht man von der Trennung als dem Zeitpunkt aus, in dem das Scheitern der Ehe sichtbar wird, kann nicht übersehen werden, dass ein Problem dann auftaucht, wenn es zu einer späteren Versöhnung der Eheleute kommt. Dieses Problem kann aber auch bei den sonst in der Diskussion befindlichen Zeitpunkten auftreten, etwa dann, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird oder wenn nach der Ehescheidung eine neue Heirat erfolgt.