Ein minderjähriges, unterhaltsbedürftiges Kind ist nach § 1602 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, den Stamm des eigenen Vermögens für Unterhaltszwecke zu verwenden. Anders ist es lediglich dann, wenn die Eltern bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs zu gewähren. In einem solchen Fall besteht die in § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Das Kind muss in diesem Fall das Vermögen für seinen Unterhalt bis auf einen im Einzelnen zu bemessenen Notgroschen einsetzen.[23] Erträge aus einem Vermögen sind stets zur Deckung des Unterhalts heranzuziehen. Soweit sie reichen, ist das Kind nicht bedürftig.

 
Hinweis

Achtung:

Eltern handeln in der Regel widerrechtlich, wenn sie ein Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind in solchen Fällen gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen und verwendeten Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht an die Kinder zurückzuzahlen.[24]

Ein Kind, das mit Eintritt seiner Volljährigkeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat vorhandenes Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs während der Ausbildung einzusetzen. Es ist ihm nicht gestattet, sein Vermögen auf andere Art zu verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss sich das Kind so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.[25]

[23] Vgl. BGH FamRZ 2013, 1554 zum Elternunterhalt.
[25] OLG Saarbrücken v. 16.10.2015 – 2 UF 107715, NJW 2016, 329.

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