Die Privilegierung von volljährigen Kindern wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie eine doppelt qualifizierende Ausbildung betreiben. An Bildungseinrichtungen wird ihnen vielfach die Möglichkeit geboten, eine Berufsausbildung mit anerkanntem Abschluss und zugleich einen höheren Schulabschluss wie die Fachhochschulreife zu erwerben (etwa Kaufmännische Assistentin mit der Fachrichtung Fremdsprachen, staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent Fachrichtung Umweltschutz, Staatlich geprüfter Assistent für Betriebswirtschaft jeweils verbunden mit dem Erwerb der Fachhochschulreife). Die Privilegierung setzt voraus, dass sich das volljährige Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet und nicht in der Berufsausbildung. In der allgemeinen Schulausbildung befindet sich das Kind in diesen Fällen, wenn der Schwerpunkt auf dem schulischen Teil, d.h. in der Vermittlung allgemeiner Bildung liegt. Um dies feststellen zu können, bedarf es der Darlegung des Ausbildungsgangs und der Verteilung der Ausbildungsinhalte bezogen auf den beruflichen und den allgemeinbildenden Bereich.[40]

[40] OLG Hamm zu 7 UF 76/17 und 7 UF 106/17 n.v.; zur Privilegierung bei einem Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz in Berlin KG FamRZ 2017, 1930.

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