In Rechtsprechung und Literatur bestand Streit, welche Auswirkungen es hat, wenn das Kind während eines laufenden vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger in die Obhut des unterhaltspflichtigen Elternteils wechselt. Der BGH hat die überwiegende Auffassung als vorzugswürdig angesehen, wonach das vereinfachte Verfahren erst ex nunc für Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt an unzulässig wird, in dem dasKind zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil gezogen ist. Eine Sachentscheidung bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel setzt aber voraus, dass durch den Aufenthaltswechsel nicht die Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers infrage gestellt wird, etwa weil bei Ausübung der gemeinsamen Sorge der Elternteil, bei dem das Kind bislang gelebt hat, es nicht mehr vertreten kann. So liegt es aber nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind zu Beginn des vereinfachten Verfahrens gelebt hat – Inhaber der alleinigen Sorge oder ein Dritter –, hier die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.[14]

[14] BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 2/16, NJW-RR 2017, 205 = FamRZ 2017, 816 = FF 2017, 257; anders noch OLG Schleswig FamRZ 2017, 1243.

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