Anstelle der Zustimmung der Mutter soll künftig die Zustimmung des Kindes für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein – bis 14 Jahre erteilt durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, mithin ohne große praktische Auswirkungen, ab 14 Jahre durch das Kind mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ab Volljährigkeit durch das Kind selbst.[40] Mit knapper Mehrheit votiert der AK bei Verweigerung der Zustimmung für ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren von Amts wegen.[41] Es sei im Interesse des Kindes, dass ihm jedenfalls dann von Amts wegen ein zweiter Elternteil zugeordnet werde, wenn dieser durch Anerkennungserklärung seine Bereitschaft zur Übernahme der Elternverantwortung zum Ausdruck gebracht habe.

[40] Abschlussbericht S. 43, Thesen 12–15.
[41] Abschlussbericht S. 44, These 14.

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