Im zweiten Abschnitt plädiert der AK für eine Ausweitung der statusunabhängigen Abstammungsklärung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen; allerdings sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich hieran auch nicht grundsätzlich gehindert.[77]
Zusammengefasst empfiehlt die Kommission ohne Gegenstimmen, das Kind solle einen Anspruch auf statusunabhängige Klärung der genetischen Abstammung haben,[78] und zwar auch dann, wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich wäre.[79] Anspruchsvoraussetzung solle zur Verhinderung von Anträgen "ins Blaue hinein" ein substantiierter Vortrag hinsichtlich der Möglichkeit genetischer Abstammung sein, ohne dass insoweit übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften.[80] Der Klärungsanspruch soll weder an eine Frist zur Geltendmachung gebunden sein, noch verwirkt werden können; ebenfalls soll ein Verzicht nicht möglich sein.[81] Das Kind selbst soll den Anspruch geltend machen können entsprechend seinem Recht auf Auskunft aus dem Samenspenderregister.[82]
Umstritten war die Empfehlung, der Anspruch solle nicht nur auf die Duldung der Probenentnahme gerichtet sein, sondern auf gerichtliche Feststellung der genetischen (nicht rechtlichen) Vaterschaft,[83] und ein minderjähriges Kind solle, wenn die zweite Elternstelle unbesetzt und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich sei, diesen Klärungsanspruch nicht geltend machen können.[84]
Der Klärungsanspruch soll bei Verwendung von Spendersamen auch dann bestehen, wenn Auskunft aus dem Samenspenderregister verlangt werden kann.[85] Er soll ggf. auch auf die Klärung der genetischen Mutterschaft und – bei Leihmutterschaft – auf Kenntnis der Geburtsmutter gerichtet sein.[86]
Der potentielle genetische Vater soll – ohne zeitliche Begrenzung[87] – ebenfalls einen Klärungsanspruch erhalten; dies sei schonender als die geltende inzidente Abstammungsklärung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1686a BGB.[88] Dem Samenspender dagegen soll bei ärztlich assistierter Fortpflanzung kein Klärungsanspruch über die Identität der mit seiner Spende gezeugten Kinder zustehen, auch nicht nach deren Volljährigkeit.[89] Bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen Mannes soll die Mutter keinen Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung gegen den mutmaßlichen genetischen Vater und das Kind erhalten.[90]
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