Eine Legaldefinition kennt das Gesetz nicht. Es bestimmt nur, dass der möglichst nicht allzu lang dauernde Versuch nicht den Ablauf des Trennungsjahres unterbricht. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass wenn die Parteien die Voraussetzungen für das Getrenntleben beenden, eine Versöhnung vorliegt. Versöhnung ist also im direkten Bezug zu den Voraussetzungen des Getrenntlebens zu sehen.
Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB erfordert das Getrenntleben zum einen das Aufheben der häuslichen Gemeinschaft und zum anderen die Ablehnung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es gibt demzufolge ein objektives und ein subjektives Tatbestandsmerkmal.
Objektiv muss die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein, die Eheleute müssen räumlich voneinander getrennt leben und subjektiv den Willen haben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herzustellen. Dann spricht man von einem Getrenntleben. Leben die Parteien nach der erfolgten Trennung wieder zusammen und haben sie den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, dann haben sie sich versöhnt und die Wirkungen der Trennung entfallen vollständig. Kommt es später wieder zu einer Trennung, beginnt das Trennungsjahr aufs Neue. Bleibt es dagegen nur bei einem Versuch, dann ist die Versöhnung unschädlich, wenn sie nur eine kürzere Zeit angedauert hat.
Von der Versöhnung zu unterscheiden ist die Verzeihung. Verzeihen kann man ein Faktum wie die Trennung nicht, man kann nur ein Tun/Unterlassen des anderen verzeihen. Die Versöhnung hingegen ist der beiderseitige Entschluss, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Damit kann eine bloße Verzeihung das Trennungsjahr nicht unterbrechen oder hemmen, wenn die Eheleute aufgrund der Verzeihung nicht gleichzeitig eine Versöhnung wollen.
Eine Versöhnung erfordert damit ein irgendwie geartetes Zusammenleben als Ausdruck der Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft, wobei es unerheblich ist, wie lange die Versöhnung andauert. Eine häusliche Gemeinschaft liegt nicht vor, wenn man einen Urlaub zusammen verbringt oder sich eine Wohnung nur auf begrenzte Zeit teilt. Ebenso wenig begründen gelegentliche Besuche eine häusliche Gemeinschaft, auch wenn es dabei zu Geschlechtsverkehr kommt.
Das Zusammenleben muss also annähernd so beschaffen sein, wie es vor der Trennung gewesen ist. Es kommt im Einzelfall auf die Art der ehelichen Verhältnisse an. Dies ist unproblematisch, wenn vor der Trennung ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Es muss nicht einer alle Brücken hinter sich abbrechen und in die Wohnung des anderen einziehen. Es genügt, wenn man zusammen in einer Wohnung lebt, ohne seine eigene aufzugeben, solange der Wille zur ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
Hatten die Eheleute vor der Trennung eine Wochenendehe geführt, weil die jeweiligen Arbeitsplätze zwei Wohnsitze erforderten, dann dürfte es für eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausreichen, wenn man die Wochenenden bzw. freien Tage gemeinsam in einer Wohnung verbringt.
Unabdingbar ist der Wille zur Versöhnung. Dass einer der Versöhnung etwas skeptischer gegenüber steht als der andere, schadet nicht, solange beide den ernstlichen Willen haben, es noch einmal miteinander zu versuchen.
Die Versöhnung muss auch nicht das einzige Motiv sein. Es kann ein ganzes Bündel von unterschiedlichen Motiven vorliegen. Solange darunter auch der Wille zur Versöhnung ist, genügt es.
Ist der Versuch der Versöhnung nicht erfolgreich, dann schadet er nicht, wenn er nur eine "kürzere Zeit" angedauert hat. Was eine kürzere Zeit ist, sagt das Gesetz jedoch nicht.
In der Rechtsprechung wird die Dauer unterschiedlich bewertet, abhängig auch von der Frage, ob die Ein-Jahres-Frist oder die Drei-Jahres-Frist zur Bewertung herangezogen werden muss.
Das OLG Düsseldorf hat einen Versuch über drei Monate als unschädlich angesehen, da diese Zeit nur ¼ des Trennungsjahres ausmacht. Das OLG Zweibrücken hatte diese Frage bereits bei einem Zeitraum von einem Monat zu klären und hat die Unterbrechung des Trennungsjahrs abgelehnt.
Die oft zu Unrecht als kleinlich kritisierte Entscheidung des OLG München leidet darunter, dass der Leitsatz missverständlich formuliert ist. Das OLG hatte keineswegs zu entscheiden, ob ein Zusammenleben von 14 Tagen noch kurz ist im Sinne eines Versöhnungsversuchs, sondern nur, ob die Parteien sich versöhnt hatten. Da es dies aus dem beiderseitigen Verhalten positiv entnommen hatte, gab es keinen Versuch, sondern eine echte Versöhnung. Mit der erfolgreichen Versöhnung entfällt aber die Wirkung der Trennung, egal wie lange die Versöhnung letztlich andauert. Es spielt auch keine Rolle, wie viel Zeit vergangen war, bis die Eheleute sich versöhnt hatten.
Grenzwertig dürfte dagegen die Entscheidung des OLG Celle sein, das eine kürzere Frist im Trennungsjahr auch nach sechs Monaten noch angenommen hat.
Ob ein anderer Maßstab bei einer längeren Trennungsdauer angenommen werden sollte, ist umstritten. Klar ist aber auch, dass der Gesetzgeber allzu kleinliche Be...