Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht von einer Verpflichtung zur Verzinsung des im Wege der externen Teilung auszugleichenden Kapitalbetrags ausgegangen.
Im Grundsatz gilt, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2011, 1785; vgl. auch Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 511 m.w.N.). Diese Verzinslichkeit besteht allerdings nicht, wenn der zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung herrührt. Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 7.8.2013 (FamRZ 2013, 1635) ausgeführt, zwar erfordere die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswerts. Dies setze allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohne. Dies sei bei fondsbasierten Anlageformen nicht der Fall, weil deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet sei und somit die Möglichkeit von Wertsteigerungen und Wertverlusten einschließe. Dabei seien Wertsteigerungen allerdings nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern würden sich erst aus der Kursentwicklung ergeben. Soweit eine derartige Kursentwicklung nach der Ehezeit stattfinde, habe der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In derartigen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung des Ausgleichswerts den Versorgungsträger auf eine Leistung verpflichten, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage sei. Hierin würde sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage unterscheiden (BGH, a.a.O., Rn 16).
Der Senat schließt sich der Auffassung des BGH an. Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass eine Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 1. auszugleichenden Ausgleichswerts nicht vorzunehmen ist. Denn auch hier handelt es sich bei der vom Ehemann bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworbenen Anwartschaft auf eine Altersvorsorge um eine solche, in der Wertsteigerungen nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage sind. In der Anlage 2 zu dem Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1. vom 11.6.2013 heißt es zum Produktmodell, bei dem Altersvorsorgevertrag handele es sich um einen fondsbasierten Riester-Vertrag über eine kapitalgedeckte Altersvorsorge des Anlegers nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG). Sodann heißt es, der gegenständliche Altersvorsorgevertrag würde im Gegensatz zu klassischen Rentenversicherungsverträgen börsentäglichen Wertschwankungen in Abhängigkeit der Entwicklung am Kapitalmarkt unterliegen. Ein Rechnungszins sei aufgrund der Produktspezifika nicht vorgesehen. Der maßgebliche Bezugswert für die Bestimmung des Ehezeitanteils sei der Kapitalwert, der sich aus den in der Ehezeit eingezahlten Beiträgen und ggf. erhaltenen Zulagen für die Ehezeit inklusive Wertentwicklung zusammensetze. Hierin könnten auch negative Wertentwicklungen zwischen Ehezeitende und dem Tag der Auskunft einfließen (vgl. Anl. 1 im vorgenannten Schreiben). Angesichts dieser Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrags des Ehemanns bei der weiteren Beteiligten zu 1. war die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Verzinsung des Ausgleichsbetrags für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht auszusprechen. Eine entsprechende Abänderung ist daher vorzunehmen.
Mitgeteilt von Dr. Gabriele Röfer, Richterin am OLG, Bremen
FF 9/2014, S. 375 - 376