a) Ist ein naher Verwandter als Vormund anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich, hat er eine Beschwerdebefugnis jedenfalls insoweit, als in den Kreis der Rechte, für die der Vormund bestellt ist, eingegriffen wird. b) Die Auswahl des Ergänzungspflegers richtet sich nach den für die Auswahl des Vormunds geltenden Vorschriften, §§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, 1779 Abs. 2 BGB. Die Regelung in § 1916 BGB, wonach die Regelungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB nicht gelten, bezieht sich nicht auf § 1779 BGB, der die Auswahl durch das Familiengericht regelt. Die Ermessensausübung des Familiengerichts bei der Auswahlentscheidung ist in der Beschwerdeinstanz einer Überprüfung zugänglich. c) Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2014 – 10 UF 54/14, FamRZ 2015, 1042)

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