Der Schutz des Lebens und der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann es in Ausnahmefällen gebieten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: die Zwangsversteigerung eines Grundstücks) auf unbestimmte Zeit einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 6.7.2016 – 2 BvR 548/16).
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