Einführung

Dieser Beitrag schließt unmittelbar an den in FF 2016, 272 ff. abgedruckten Teil 1 des Aufsatzes – mit folgenden Inhalten – an:

I. Bedarf des minderjährigen Kindes

1. Tabellen

2. Mehrbedarf, Sonderbedarf

3. Konkrete Bedarfsberechnung

II. Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes

1. Eigenes tatsächliches Einkommen des Kindes, § 1602 Abs. 2 BGB

2. Fiktives Einkommen des Kindes

III. Tatsächlich vorhandenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen

1. Arten der Einkünfte

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2. Abzüge vom Einkommen

Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes dafür eingesetzt werden kann. Es handelt sich hierbei um das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Von dem von dem Unterhaltspflichtigen bezogenen Bruttoeinkommen sind zunächst typische Abzugsposten zu berücksichtigen:

a) Zulässige Abzüge

aa) Steuern, Sozialversicherung

Zahlungen für Lohn- oder Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie für Kirchensteuer zählen zu den für die Unterhaltsberechnung nicht anrechenbaren Teilen des Bruttoeinkommens.

bb) Vorsorgeaufwendungen

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören die Ausgaben für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit.

Bei Einkünften aus abhängiger Arbeit des Unterhaltspflichtigen fallen hierunter alle gesetzlichen Abzüge für Krankheit, Pflege, Unfall und Arbeitslosigkeit, soweit sie vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Die Höhe dieser Aufwendungen ist regelmäßig aus der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung des Arbeitgebers zu ersehen.

Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Beamtenversorgung fallen unter die primäre Altersvorsorge. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt, ist ihm eine primäre Versorgung für das Alter von 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen.

Wegen der Unsicherheit über die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Unterhaltspflichtiger auch beim Kindesunterhalt neben der primären Altersvorsorge weitere 4 % (vgl. Altersvermögensgesetz vom 20.6.2001, sog. Riester-Rente) des Bruttoeinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge verwenden, so dass sich die Gesamtversorgung für das Alter auf 24 % des Bruttoerwerbseinkommens beläuft.[1] Als Zusatzversorgung kommen betriebliche Zusatzversorgungen bzw. solche des öffentlichen Dienstes in Betracht. Daneben werden auch Direktversicherungen anerkannt, auch wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, ferner Tilgung von Immobilienschulden, Wertpapiere, Fonds, Gehaltsabtretung zur Altersvorsorge sowie Sparguthaben.[2] Ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen kann aber nur dann erfolgen, wenn diese zusätzlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ein Abzug von fiktiven Kosten kommt nicht in Betracht.[3] Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen für das Alter endet in der Regel mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, weil der Unterhaltspflichtige ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Altersvorsorge erhält.[4]

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Wenn der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geleistet werden kann oder auch nur gefährdet wäre, kann dem Unterhaltspflichtigen keine zusätzliche Altersvorsorge zugebilligt werden.[5]

Bei einem Selbstständigen oder bei sonstigem Erwerbseinkommen sind abzugsfähig die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Die Abzüge richten sich bei einer Kranken- und Pflegeversicherung nach den Kosten einer Privatversicherung einschließlich einer eventuellen Zusatzversicherung und den zu leistenden Eigenanteilen.

Bei Selbstständigen gelten für die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen die bei Nichtselbstständigen gemachten Ausführungen entsprechend. Sie können Altersvorsorge i.H.v. 24 % ihres Gewinns betreiben. Diese sind zu berechnen neben (nicht zusätzlich zu) den berufsständischen Altersversorgungen (z.B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung).

Da Selbstständigen keine Kündigung droht, sind Kosten für die Absicherung einer Arbeitslosigkeit nicht abzugsfähig. Anderes gilt für Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Ausfall der Arbeitskraft absichert.[6]

Zu berücksichtigen sein können auch Aufwendungen für eine Unfallversicherung.

cc) Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen

Bei Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind, handelt es sich im Wesentlichen um Werbungskosten. Bei Einkünften aus abhängiger Arbeit werden die Werbungskosten auch berufsbedingte oder ausbildungsbedingte Aufwendungen genannt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Der Umstand, dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die gleiche Bewertung zur Folge. Für die steuerliche Ane...

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