Die Vorschrift des § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG verweist auf § 312 Nr. 1 und 2 FamFG. Damit finden die §§ 312 ff. FamFG (grundsätzlich) Anwendung.[13]

Ausgeschlossen ist die Vorschrift des § 317 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG,[14] wonach ein Verfahrensbeistand im Rahmen seiner Berufsausübung nur dann zum Verfahrensbeistand bestellt werden soll, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrensbeistandschaft bereit ist. Denn nach § 167 Abs. 1 S. 3 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes stets erforderlich. Sie ist obligatorisch, um die Interessen des Minderjährigen "in diesen besonders grundrechtsrelevanten Bereichen besser sicherzustellen als bisher."[15]

Ausgeschlossen ist ebenfalls die Vorschrift des § 317 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG,[16] wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. Sie kollidierte sonst mit der Vorschrift des § 167 Abs. 1 S. 3 FamFG, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistandes stets erforderlich ist. Da die Bestellung eines Verfahrensbeistandes obligatorisch ist, kann sie weder unterbleiben noch aufgehoben werden.

In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt nach § 167 Abs. 6 S. 3 FamFG ein ärztliches Zeugnis (kein Sachverständigengutachten nach § 167 Abs. 4 S. 2 FamFG!). Mindestanforderungen an das ärztliche Zeugnis werden bedauerlicherweise nicht gestellt.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf die Höchstdauer von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit von einem Jahr begrenzt, wenn sie nicht vorher verlängert werden. Es besteht ein Gleichlauf der Befristung bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehender Maßnahme. Ob diese Frist praxistauglich ist, lässt sich bezweifeln.[17]

Das Verfahren auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ist ein Verfahren von Amts wegen. Zur Einleitung bedarf es keines förmlichen Antrages.[18] Nach der Begründung des Deutschen Bundestages[19]

Zitat

"trägt das FamFG auf diese Weise dem Fürsorgecharakter solcher Verfahren in besonderer Weise Rechnung. Ein Genehmigungsverfahren, das durch förmlichen Antrag der Eltern oder der Einrichtung eingeleitet würde, würde die Frage einer gerichtlichen Genehmigung demgegenüber in das Belieben des Antragstellers stellen, so dass die Gefahr bestünde, dass dem betroffenen Kind oder Jugendlichen womöglich in einer Situation, in der eine gerichtliche Überprüfung besonders dringend angezeigt wäre, mangels förmlichen Antrages der erforderliche Schutz versagt bliebe."

Soweit Reske[20] die Ansicht vertritt, dass "§ 1631b Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt, sofern das Kind mit ausreichender Verstandesreife in der Lage ist, in den Freiheitsentzug einzuwilligen"“, ist dem zu widersprechen. Denn das Einverständnis des Minderjährigen mit der freiheitsentziehenden Maßnahme ist rechtlich irrelevant. Durch die Einschaltung eines unabhängigen Richters bei der freiheitsentziehenden Maßnahme wird dem Minderjährigen ein zusätzlicher rechtsstaatlicher Schutz gegeben.[21]

[13] Götz, FamRZ 2017, 1289.
[14] Keuter, ZKJ 2017, 307, 310.
[15] BT-Drucks 18/11278, 17.
[16] Keuter, ZKJ 2017, 307, 310.
[17] Vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen von Keuter, ZKJ 2017, 307, 311.
[18] BT-Drucks 18/11278, 14; Schepker/Brünger, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2017, 13; a.A. Reske, FamRB 2017, 400, 401; zweifelnd Götz, FamRZ 2017, 1289, 1294 und Palandt/Götz, 77. Aufl. 2018, § 1631b BGB Rn 7.
[19] BT-Drucks 18/11278, 14.
[20] FamRB 2017, 400.
[21] Vgl. hierzu auch die Ausführungen des Verfassers zur freiheitsentziehenden Unterbringung, in: Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1531b BGB, 2014, S. 98 ff.

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