[43] Da dem Antragsgegner nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für den Sohn A weniger als der angemessene Selbstbehalt verbleibt (1.601 EUR – 387 EUR = 1.214 EUR), kann er zum Unterhalt der volljährigen Tochter keinen Beitrag leisten.
[44] Demgegenüber verfügt die Antragstellerin mit einem Nettoeinkommen von 1.939 EUR nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 209 EUR über ein bereinigtes Einkommen von 1.730 EUR und kann den Unterhaltsbedarf der volljährigen Tochter nach Gruppe zwei der Düsseldorfer Tabelle (554 EUR) nach Abzug des Kindergeldes von 192 EUR vollständig ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts bedienen (1.730 EUR – 362 EUR – 1.300 EUR = 68 EUR) …
[45] Unter Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung ist es dann aber nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin auch noch zum Unterhalt des minderjährigen Kindes heranzuziehen, da ihr dann nicht mehr der angemessene Selbstbehalt verbliebe. Es hat daher bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des Antragsgegners für den minderjährigen Sohn zu bleiben.
[47] a) Auch während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres ab September 2017 besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beteiligten nach §§ 1601 ff. BGB.
[48] Die wohl überwiegende Auffassung verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm NZFam 2014, 232; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Viefhues, in: juris PraxisKommentar BGB, 6. Aufl., § 1602 BGB Rn 65; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 489 jeweils m.w.N.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung die Obliegenheit trifft, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden.
[49] Demgegenüber hat das OLG Celle (FamRZ 2012, 995) die Auffassung vertreten, dass auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes als Ausbildungsunterhalt bestehe, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten vom 16.5.2008 (BGBl I, 842) verfolge die am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch das Ziel, für die Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln (OLG Celle a.a.O.).
[50] Diese Auffassung findet in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/6515, 11) eine Stütze, denn aus der Begründung des Gesetzes zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten ergibt sich, dass der Jugend-Freiwilligen-Dienst neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln soll, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres, die ihren Niederschlag auch in der pädagogischen Begleitung durch regelmäßige Seminare findet (§ 3 JFDG), erscheint es durchaus vertretbar, entgegen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres dem Grunde nach anzuerkennen.
[51] Vorliegend gilt noch die Besonderheit, dass der Sohn der Beteiligten zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig war, während es sich in der veröffentlichten Rechtsprechung durchweg um volljährige Kinder handelte, die nach Abschluss der allgemeinen Hochschulreife vor dem Einstieg in eine Ausbildung oder in ein Studium ein freiwilliges soziales Jahr absolvierten. Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum nächsten Ausbildungsabschnitt oder bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen hat zwar das minderjährige Kind seinen Bedarf auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Klinkhammer, in: Wendl/Dose a.a.O., Rn 57). Besteht die Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden, und bemüht sich das Kind nicht darum, besteht kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die soziale Tätigkeit, wenn sie nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt wird.
[52] Dennoch genießt der Sohn der Beteiligten als minderjähriges Kind den Schutz des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, der Eltern von minderjährigen Kindern verpflichtet, alles zu unternehmen, um deren Unterhalt sicherzustellen. Seine Obliegenheiten zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts sind unter dieser Prämisse zurückhaltender zu bewerten als die eines volljährigen Kindes.
[53] Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin be...