a) Im Kindschaftsverfahren erfordert das Kindeswohl eine eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind nicht, wenn vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788).

b) Der Antrag eines Elternteils, ihm bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge bezüglich der Anwaltsbeauftragung (hier: für ein Umgangsverfahren) die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, ist in diesem Fall zurückzuweisen.

BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 46/18 (OLG München, AG Landau)

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