In diesen Wochen gibt es viele Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die an die Aufhebung der früheren "Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (RichtlRA)" durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.1987, also von vor 25 Jahren, erinnern. Damals wurde der Mythos des Sturms auf die Bastille (am 14.7.1789) von der Anwaltschaft kurzerhand adaptiert und auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts übertragen, was zu mehr als nur einem "geflügelten Wort" geführt hat. Bis heute werden die 1987er Beschlüsse als "Urknall" für das moderne Berufsrecht der Rechtsanwälte empfunden.
Die Beschlüsse mündeten – viel später – in das "Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte" vom 2.9.1994, durch das der Gesetzgeber auftragsgemäß ein neues anwaltliches Berufsrecht schuf. Die "neue" BRAO sah und sieht in den §§ 191a ff. die Einrichtung einer Satzungsversammlung vor, deren Aufgabe es gem. § 191a Abs. 2 BRAO ist, "als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b" zu erlassen. In Erfüllung dieser Aufgabenzuweisung schuf die Satzungsversammlung – wiederum nach einiger Vorlaufzeit – die anwaltliche Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO).
Am 11.3.1997, also vor fast 16 Jahren, traten nach eineinhalbjähriger Beratung in der Satzungsversammlung (die 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung fand am 13.10.1995 statt) Berufsordnung und Fachanwaltsordnung schließlich in Kraft. Zeitgleich mit der FAO wurden auch die Fachanwaltschaften für Familienrecht und Strafrecht aus der Taufe gehoben, die sich zu den bis dahin existierenden Fachanwaltschaften für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht gesellten.
Die Fachanwaltschaft für das Familienrecht war aus Sicht Vieler ein lange ersehntes Wunschkind, das von Anfang an recht proper daherkam und im Laufe der Jahre prächtig gedieh.
Die gesetzlichen Grundlagen für die FAO und alle Fachanwaltschaften finden sich in § 43c BRAO, der die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihren Grundzügen normiert, und in dem bereits erwähnten § 59b Abs. 2 BRAO, der die Kompetenz der Satzungsversammlung zur Regelung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung festschreibt.