rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit aufweist. An das Merkmal einer Besprechung, die auch in einem Telefonat bestehen kann, sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss es zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen. Es reicht, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt.
2. Insoweit sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Terminsgebühr nicht erfüllt, da die Beantragung eines Billigkeitserlasses in keinem hinreichenden Zusammenhang zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits steht, der eine Umsatzsteuerfestsetzung zum Gegenstand hat.
Normenkette
RVG §§ 11, 15
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Finanzamt … (im weiteren FA) erließ nach einer zuvor durchgeführten Außenprüfung am 13.05.2002 einen geänderten, endgültigen Umsatzsteuer(USt)-Bescheid 1999 der zu einer USt-Nachforderung in Höhe von 27.503,61 Euro führte. Es folgte der Rechtsauffassung des Außenprüfers, dass die Veräußerung eines Wassernutzungsrechts an den Zweckverband X am 17.03.1999 für 390.000 DM der USt unterliege.
Der Erinnerungsgegner (Eg) ließ durch den Steuerberater S T fristgerecht Einspruch einlegen. Am 24.06.2003 teilte der Erinnerungsführer (Ef) der Behörde mit, dass er nunmehr die Interessen des Steuerpflichtigen vertrete. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens nahm er gegenüber dem FA fundiert zur Sach- und Rechtslage Stellung.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Behörde wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24.05.2005 zurück.
Namens und in Vollmacht des Eg erhob der Ef hierauf am 27.06.2005 Klage. Mit Schreiben vom 16.01.2006 legte er jedoch gegenüber dem Eg das Mandat nieder und erklärte seine Tätigkeit für beendet. Der neu bestellte Prozessbevollmächtigte, Steuerberater G, nahm die Klage am 18.02.2007 zurück.
Mit Schreiben vom 22.09.2005 beantragte der Ef im Namen seines Mandanten, die gesamte USt-Nachforderung 1999 aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Die wirtschaftliche Existenz des Eg sei ernsthaft gefährdet.
Das FA lehnte den begehrten Erlass mit Bescheid vom 29.03.2006 ab. Den durch Steuerberater G am 29.04.2006 eingelegten Einspruch nahm der Eg am 12.04.2007 wieder zurück.
Am 27.02.2006 ging bei Gericht ein Kostenfestsetzungsantrag des Ef ein. Er begehrte hierin, gegen den Eg gemäß § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die fällige Vergütung festzusetzen. Geltend machte er u.a. eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) in Höhe von 909,60 Euro. Als Entstehungsgrund gab er an, „tel. Bspr. FA vom 08.11.05, 20.02.06”.
Das FA wies das Gericht mit Schriftsatz vom 13.03.2006 darauf hin, es handele sich hierbei um Telefonate, die mit dem vorliegenden Verfahrens in keinem konkreten Zusammenhang stünden. Gegenstand sei vielmehr der Antrag des Eg auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gewesen.
Der Eg selbst machte geltend, er stelle die Gebühren in Frage. Der Ef habe am 16.01.2006 das Mandat niedergelegt. Dieser mache daher jedenfalls für die Begründung der Klage durch Schriftsatz vom 15.02.2006 und der telefonischen Besprechung mit dem FA am 20.02.2006 zu Unrecht Gebühren geltend.
Der Ef entgegnete, die Terminsgebühr sei sehr wohl entstanden, da während des Bestehens des Mandats mindestens eine telefonische Besprechung am 08.11.2005 mit der Finanzbehörde stattgefunden habe, die auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtet gewesen sei. Hätte der Eg mit dem Begehren auf Erlass der festgesetzten Steuer Erfolg gehabt, wäre das Klageverfahren für erledigt erklärt worden. Dies erfülle das nach dem RVG verfolgte Ziel des Gebührengesetzgebers, jede Bemühung des Bevollmächtigen in Richtung einer Erledigung des Rechtsstreits gesondert zu honorieren. Für das Entstehen der Terminsgebühr genüge es, wenn der Angerufene bloß zuhöre. Nicht entscheidend sei, ob das Ansinnen positiv aufgenommen werde.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bat den Ef mit Schreiben vom 20.12.2006, den Inhalt des Telefonats vom 08.11.2005 mit dem FA zu erläutern und anhand von zeitnahen Aktenvermerken zu untermauern. Ihres Erachtens könne die Terminsgebühr nur gewährt werden, wenn das Gespräch wegen des Klageverfahrens als solchem geführt worden sei.
Der Ef entgegnete hierauf, für die Anerkennung der Terminsgebühr könne nicht gefordert werden, dass das Telefongespräch nur wegen des Klageverfahrens als solchem geführt worden sei. Es stelle eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte und zudem unnötige Verkünstelung dar, wenn der Bevollmächtigte in dem zu führenden Gespräch lediglich der Form halber zunächst ausdrücklich auf den anhängigen Rechtsstreit und dessen angestrebte Erledigung hinweisen müsste, bevor er den Weg der Erledigung durch anschlie...