Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungszeitraum bei unrichtigem Steuerausweis. Umsatzsteuerausweis in Mietvertrag. Billigkeitserlass

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weist der Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert aus, schuldet er nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 auch die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer.

2. Die Nennung des von dem Mieter geschuldeten Umsatzsteuerbetrags im Mietvertrag stellt nur im Zusammenhang mit konkretisierenden Unterlagen, wie z.B. Überweisungsbelegen, einen gesonderten Steuerausweis i.S. einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG dar.

3. Eine Berichtigung des unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags erfolgt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG in dem Berichtigungszeitraum, in dem der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger die Rechnungsberichtigung vornimmt.

4. Die Frage, ob die Festsetzung der unrichtig ausgewiesenen Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG unbillig ist, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren sondern im Billigkeitsverfahren zu klären.

 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 10, § 14 Abs. 2 Sätze 1-2, § 17 Abs. 1 S. 3; AO §§ 163, 227

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen V R 11/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  • ob der Kläger im Rahmen eines Mietverhältnisses einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat und ob er deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag schuldet, und ferner,
  • für welchen Besteuerungszeitraum ggf. die von ihm vorgenommenen Berichtigungen jeweils zu berücksichtigen sind.

Die … Versicherungsgesellschaft (künftig: X) nutzte Geschäftsräume des Klägers. Die Pachtzeit begann am 1. August 1996. Der Pachtzins war zunächst wie folgt bestimmt:

„… monatlich

5.839,25 DM

zuzüglich zur Zeit gültiger MwSt. von 15 %

875,89 DM

Gesamtbetrag

6.715,14 DM”,

sodann, für die Zeit ab Januar 1999, wie folgt:

„Grundmiete

3.877,47 DM

BK-Vorauszahlung

664,71 DM

TG Stellplätze

300,00 DM

… zzgl. 16 % gesetzl. MwSt.

774,75 DM

5.616,93 DM”.

Die X hatte den Pachtzins auf ein Bankkonto des Klägers zu überweisen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die am 10. bzw. 25. März 1996 und am 27. Juli bzw. 3. August 1998 unterzeichneten Verträge (Rechtsbehelfs-Akten, Abschn. „Mietvertrag”, Bl. 2 ff., 9).

Der Kläger behandelte die Verpachtung als steuerpflichtig. Später fanden bei ihm Außenprüfungen statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die X die Pachträume ausschließlich verwendete, um Leistungen auszuführen, die nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei sind. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berichte vom 29. Dezember 2000 (insbesondere Tz. 4.01, Abschn. D. 1.), vom 18. Dezember 2006 (insbesondere Rdnr. 17, 19) und vom 11. Juni 2007 (insbesondere Rdnr. 19, 21).

Mit Bescheid vom 28. September 2001 hob der Beklagte für das Streitjahr 1996 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Außerdem beantragte er, die für das Streitjahr 1996 festgesetzte Umsatzsteuer, aber auch die für die Streitjahre 1997 bis 1999 festgesetzten Beträge zu mindern, und zwar für die einzelnen Streitjahre wie folgt:

für das Streitjahr

in Höhe von

1996

5.650,35 DM

1997

11.707,14 DM

1998

– für Umsätze zu 15 vom Hundert

2.926,78 DM

– für Umsätze zu 16 vom Hundert

9.365,70 DM

1999

9.296,99 DM

Insoweit beanstandete er jeweils, dass der Pachtzins weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen wurde.

Die Einsprüche gegen den Bescheid für das Streitjahr 1996 vom 28. September 2001 und gegen den ablehnenden Bescheid für die Streitjahre 1997 bis 1999 vom 12. Februar 2002 blieben erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidungen vom 31. Januar 2003.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger vor allem Bezug nimmt auf

  • Rdnr. 84 (letzter Satz) in Verbindung mit Rdnr. 86 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Januar 2004, IV B 7 – S 7280 – 19/04 (Bundessteuerblatt [BStBl] I 2004, 258) und
  • das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 20. Februar 2003 3 K 3300/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2003, 1205).

Außerdem legte der Kläger in Kopie u. a. vor:

  • das Schreiben der X vom 8. März 2002 (ABl. 9) und
  • sein als Einschreiben übersandtes Schreiben an die X vom 14. März 2007 und den Rückschein hierzu (ABl. 41 bzw. ABl. 42 mit Rückseite).

Der Beklagte änderte mit Bescheiden vom 22. August 2007 die Bescheide über die Umsatzsteuer für alle Streitjahre. Zugleich hob er – jetzt auch für die Streitjahre 1997 bis 1999 – den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid für das Kalenderjahr 1996 vom 22. August 2007 zu ändern und die zu berechnende Umsatzsteuer mit 4.050,69 DM festzusetzen, und
  2. den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 vom 12. Februar 2002 und der Einspruchsentscheidung hi...

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