Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) oder in der Schweiz steuerpflichtig ist.
Die Kl. wohnen in … und sind als Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt, der Kl. als Pfleger beim Regionalspital in …. Seine tägliche Arbeitszeit erstreckte sich im Jahr 1994 normalerweise von 7.00 Uhr bis 15.54 Uhr. An 46 Tagen hatte er einen sogenannte … von 6.50 Uhr bis 12.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.15 Uhr. An 14 Wochenenden im Jahr 1994 hatte er vom Freitag bis Montag sogenannte … Dabei erstreckte sich seine Arbeitszeit am Freitag von 6.50 Uhr bis 12.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.15 Uhr, daran anschließend der … bis zum folgenden Montag; folglich kehrte er an insgesamt (3 × 14 =) 42 Tagen nicht nach Hause zurück.
Die Einkünfte des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1994 als im Inland steuerpflichtig nach Art. 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1993, 927 – DBA/Schweiz –) erfaßt. Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, der Kl. sei nach Art. 15 a Abs. DBA/Schweiz kein Grenzgänger; er sei an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt; die Tage, an denen er Bereitschaftsdienst gehabt habe, würden als Nichtrückkehrtage gelten.
Das beklagte Finanzamt (FA) wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1996 zurück und berief sich dabei auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 19. September 1994 (BStBl I 1994, 683) und das Urteil des Senats (Einzelrichter) vom 19. April 1996 2 K 84/95. Die Übernachtungen anläßlich des Bereitschaftsdienstes des Kl. zählten nicht zu den im Abkommenstext genannten Nichtrückkehrtagen.
Mit der Klage vertreten die Kl. weiterhin die Auffassung, alle 88 Tage des Bereitschaftsdienstes seien als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz zu werten. Die sachlichen Voraussetzungen der „Nichtzumutbarkeit” im Rahmen des Art. 15 a Abs. 2 DBA/Schweiz lägen vor. Gemäß dem Ausführungsschreiben zu Art. 15 a DBA/Schweiz des BMF sei eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn bei einer Unterbrechung von 4 bis 6 Stunden die zurückliegende Wegstrecke nicht mehr als 20 % der Arbeitsunterbrechung betrage. Diese 20 % seien vorliegend eindeutig überschritten. Der Kl. habe eine Arbeitsunterbrechung von 4 Stunden, mithin 4 × 60 Minuten = 240 Minuten insgesamt. Davon seien 48 Minuten 20 %. Der Kl. benötige aber bereits über eine halbe Stunde von seinem Wohnort in … für eine Wegstrecke zu seinem Arbeitgeber. Rechne man Hin- und Rückweg zusammen, so würden diese 48 Minuten eindeutig überschritten. Nach Auffassung des FA sei die Unterbrechung der Arbeitszeit um 4 Stunden an Tagen mit geteiltem Bereitschaftsdienst angeblich unbeachtlich. Dies sei unzutreffend. Von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sei aufgrund der 20 %-Regel eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich. Ab 19.15 Uhr, also dem regelmäßigen Beginn der Rufbereitschaft, verbleibe es dabei, daß der Kl. innerhalb von 20 Minuten bei einem Notfall am Operationstisch zu stehen habe. Insofern müßten sämtliche Unterbrechungen als berufliche Nichtrückkehrmöglichkeit gewertet werden. Es seien daher insgesamt 88 Tage in Ansatz zu bringen. Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Kl. vom 30. Dezember 1996 und 11. Februar 1997 verwiesen.
Die Kl. beantragen,
den ESt-Bescheid für 1994 vom 16. August 1996 aufzuheben.
Das FA beantragt.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Das FA hat zu Recht den Kl. als Grenzgänger im Sinne des Art. 15 a DBA/Schweiz behandelt.
Der Kl. hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland und seinen Arbeitsort in der Schweiz. Er ist von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (Art. 15 a Abs. 2 Satz 1 DBA/Schweiz). Seiner Auffassung, er sei wegen der Ausnahmeregelung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz nicht Grenzgänger, kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift entfällt die Grenzgängereigenschaft einer Person, die nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt, nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
An den Tagen, an denen der Kl. nach Hause gefahren ist, kommen von vornherein keine Nichtrückkehrtage im Sinne dieser Vorschrift in Betracht. Dies gilt auch für die 46 Tage, an denen der Kl. Dienst mit einer vierstündigen Unterbrechung hatte. Da der Kl. auch an diesen Tagen – sogar zweimal, nämlich in der Pause und nach Dienstschluß am Abend – nach Hause gefahren ist, entfällt auch hier die Annahme von Nichtrückkehrtagen im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz. Ob ...