Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1984 bis 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.
Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in B. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Mayonnaise- und Salatsoßen-Produkten.
Am 21. April 1982 schloß die Klägerin mit der Fa. … (RK) W. einen Vertrag über „Lohnherstellung von …–Gewürzsauce” Aufgrund dessen gestattete die Fa. R. K. der Klägerin, in ihrer Lagerhalle in W. eine Gewürzsoßen-Anlage zu erstellen, die im Eigentum der Klägerin verbleiben sollte. Für den zur Verfügung gestellten Raum einschließlich Zufahrt zu der Anlage hatte die Klägerin eine monatliche Miete von 700 DM zu entrichten. Die Herstellung der Gewürzsoße sollte im Namen und im Auftrag sowie nach Rezeptur der Klägerin erfolgen. Die dafür benötigten Rohstoffe – pflanzliches Oel und Gewürzessigmischung – stellte die Klägerin zur Verfügung.
Der Mischvorgang stellte sich nach nicht widersprochenen Aussagen der Vertreter der Klägerin (Hr. M.) sowie der Firma Fa. RK (Hr. K.) so dar, daß dem mit einem Tank-LKW aus S. herangebrachten Öl durch ein Umpumpverfahren Essig und Gewürze beigemischt wurden. Die Bedienung der Anlage erfolgte nach Anweisung der Klägerin durch Personal der Fa. RK. Zu dem Zweck wurde zu jedem ankommenden Tank-LKW die beizumengende Menge Essig und Gewürzen jeweils der Fa. R. K. per Telex gesondert mitgeteilt. Nach dem etwa zwei Stunden dauernden Umpumpvorgang wurde die Mischung wieder in die Schweiz ausgeführt.
Für diese sog. Lohnherstellung hatte die Klägerin der Fa. R.K. ein Entgelt (Mischgebühr) zu bezahlen, deren Höhe vertraglich näher geregelt war. R.K. verpflichtete sich ausdrücklich, die Anlage fachgemäß zu bedienen, sie in einwandfreiem Zustand zu halten und keine Abänderungen oder An- oder Umbauten ohne Zustimmung der Klägerin vorzunehmen. Für den Fall der Beendigung des Vertrages, der zunächst auf drei Jahre begrenzt war, verpflichtete sich die Klägerin, die Lagerhalle wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (Ziff. 16). Die Mischanlage wurde zum 31. Dezember 1994 abgebaut.
Nach einer Betriebsprüfung bei der Fa. R.K. vertrat der Beklagte (FA) die Auffassung, daß die Klägerin in den Lagerräumen der Fa. R.K. eine Anlage zur Mischung von Gewürzsoßen betrieben habe, die als inländische Betriebsstätte i. S. des Art. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. September 1972 (BGBl II 1972, 1021) i.d.F. der Änderung zum Protokoll vom 30. November 1978 (BGBl II 1980, 750) – DBA/Schweiz – beurteilt werden müsse. Die Klägerin sei daher mit den dort erzielten Einkünften gemäß §§ 2, 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend forderte das FA. die Klägerin zur Abgabe der Körperschaftsteuer-Erklärungen auf und erließ, nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachkam, am 21. August 1991 für die Jahre 1984 bis 1989 Körperschaftsteuer-Bescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Mit dem Bescheid für 1989 setzte das FA. zugleich Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 1990, 1991 und ab 1992 fest. Gegen diese Bescheide – einschließlich der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide – legte die Klägerin am 9. September 1991 Einspruch ein.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992 schlug das FA der Klägerin vor, das Einspruchsverfahren mit Rücksicht auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ruhen zu lassen. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 7. April 1992. Daraufhin erklärte das FA am 23. April 1992, über die Einsprüche alsbald zu entscheiden.
Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 1992 versuchte das FA erneut, das Einverständnis der Klägerin herbeizuführen, daß zunächst nur über den Einspruch hinsichtlich des Jahres 1983 entschieden werde. Diese Antrage blieb ohne Antwort der Klägerin. Das FA wies daraufhin mit Entscheidung vom 10. Februar 1993 den Einspruch bezüglich des Streitjahres 1984 zurück.
Am 13. Januar 1993 erließ das FA Körperschaftsteuerbescheide für 1990 und 1991 sowie am 8. Juli 1994 einen Körperschaftsteuerbescheid für 1992. Mit Entscheidung vom 27. Oktober 1994 wies es sodann die noch unerledigten Einsprüche „wegen Körperschaftsteuer 1985 bis 1992” als unbegründet zurück.
Mit der am 10. März 1993 bei Gericht eingegangenen Klage wegen „Körperschaftsteuer 1984–1989 und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1990 ff, Bescheide 1984–1989 vom 21.08.1991, Vorauszahlungsbescheide ebenfalls vom 21.08.1991”, die die Klägerin im Hinblick auf § 46 Abs. 1 FGO für zulässig hält, wendet sie sich weiterhin gegen die Annahme einer inländisch...