Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug bei Zahlung einer Abfindung an die Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zusage einer Abfindungszahlung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die Abfindungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, insoweit eine Zahlungsverpflichtung eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt ist, ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht, die Abfindung im Verhältnis zu den Aktivbezügen nicht unangemessen hoch ist und auch familienfremde Arbeitnehmer unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten würden.
2. Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung an die 30 Jahre im Betrieb angestellte Ehefrau im Rahmen der Scheidung: Das Fehlen der ausdrücklichen fristlosen Kündigung der Ehefrau, die ausschließliche Erwähnung der Abfindung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung, der Nichtdarlegung von Gründen für eine erfolgreiche fristlose Kündigung und die Unverhältnismäßigkeit der gezahlten Abfindung gegenüber dem Gewinn (1/3) sprechen gegen die betriebliche Veranlassung einer Abfindungszahlung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Tatbestand
Streitig im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist die Behandlung einer in einer Scheidungsvereinbarung geregelten Abfindungszahlung als Arbeitslohn.
Der Kläger ist seit dem 06. Dezember 1990 geschieden. Seine frühere Ehefrau war 30 Jahre in dem von ihm betriebenen Einzelhandelsunternehmen, zu dessen Geschäftszweck der Handel mit Maschinen und Werkzeugen gehört, nichtselbständig beschäftigt. Als gelernte Heilgymnastin war sie für die Erstellung der Ausgangsrechnungen zuständig. Nach einer gerichtlichen Scheidungsvereinbarung vom 24. Oktober 1990 war der Kläger zur Zahlung einer in Raten zu begleichenden Abfindung für nachehelichen Unterhalt in Höhe von 126.000 DM verpflichtet. Die erste Rate in Höhe von 51.000 DM war bis zum 30. November 1990 fällig, die zweite Rate in Höhe von 75.000 DM zum 31. März 1991 (§ 1 der Scheidungsvereinbarung vom 24. Oktober 1990). In § 3 der Scheidungsvereinbarung wurde geregelt, daß das zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. November 1990 „aufgrund erfolgter betriebsbedingter Kündigung” endet. Der Kläger verpflichtete sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von 24.000 DM bis zum 30. November 1990. Der Betrag von 24.000 DM wurde als Arbeitslohn gebucht.
Im Jahre 1994 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, die u. a. die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1990 bis 1992 sowie die Gewerbesteuer der Jahre 1990 bis 1992 zum Gegenstand hatte. Hierbei stellte der Prüfer fest, daß der Kläger an die geschiedene Ehefrau im Jahre 1990 einen Betrag von 24.000 DM und am 07. Januar 1991 per Scheck in Höhe von 27.000 DM gezahlt hat. Eine weitere Zahlung über den Betrag von 99.000 DM erfolgte im Frühjahr 1991. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, daß die Abfindungszahlung über den Betrag von 24.000 DM nicht betrieblich veranlaßt gewesen sei, sondern mit der Scheidungsvereinbarung im Zusammenhang stehe. Tatsächlich sei eine Scheidungsvereinbarung über den Betrag von 150.000 DM getroffen worden. Dem folgte das beklagte Finanzamt (FA), indem es den Betrag von 24.000 DM als Entnahme behandelte und die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb dementsprechend erhöhte (Einkommensteuerbescheid vom 10. Januar 1995). Ein dagegen am 10. Februar 1995 fristgerecht erhobener Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1996 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Februar 1996 fristgerecht erhobenen Klage, zu deren Begründung er durch seinen Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen folgendes vortragen läßt:
Die geschiedene Ehefrau sei nahezu 30 Jahre im Betrieb des Klägers beschäftigt gewesen. Die Kündigung sei betrieblich veranlaßt gewesen und habe ihre Ursache nicht in dem Scheidungsverfahren. Für dieses steuerrechtlich langjährig anerkannte Arbeitsverhältnis hätten die gleichen Grundsätze hinsichtlich des Kündigungsschutzes zu gelten, wie bei anderen auch. Die anläßlich der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung sei deshalb als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abfindungshöhe sei anhand der langjährigen Betriebszugehörigkeit festgelegt worden. Auch sei zu beachten, daß bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Abfindung angerechnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1996 und Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheides 1990 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 24.000 DM zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, daß der Kläger keinerlei Nachweise für die betriebliche Veranlassung der Kündigung erbracht habe. Die Zahlung von 24.000 DM sei vielmehr im Zusammenh...