rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Ablösungsbetrags der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG im Falle eines Gesamtgläubigern zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zugunsten von zwei Gesamtgläubigern geschenkt, darf die zur Ablösung der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu zahlende Summe nicht bezogen auf jeden Gesamtgläubiger getrennt berechnet werden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung in gleichlautenden Ländererlassen). Vielmehr ist zur Berechnung des Kapitalwertes des Nießbrauchs und des Ablösungsbetrages das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger i. S. d. § 14 BewG ergibt.
2. Auch der Abzinsungsfaktor für die Errechnung des Ablösungsbetrages i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Vervielfältiger zu § 12 Abs. 3 BewG) richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des längerlebenden Nutzungsberechtigten.
Normenkette
ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 Sätze 2-3; BewG § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3; BGB § 428
Tenor
Die geänderten Schenkungsteuerbescheide vom 26. September 2007 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 03. Juli 2008 dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer betreffend den Erwerb von Frau B um 525 Euro und betreffend den Erwerb von Herrn C um 712 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – alter Fassung im Falle eines Gesamtgläubigern zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts.
Mit Notarvertrag vom 06. Juni 2006 erhielt der Kläger von der Schwester seiner Mutter (seiner am XX.XX.1945 geborenen Tante) und deren Ehemann (seinem am XX.XX.1944 geborenen Onkel) ein den Schenkern gemeinsam gehörendes Grundstück in D unentgeltlich übertragen. Die Schenker behielten sich ein Nießbrauchsrecht für die Lebensdauer des Längerlebenden vor. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Urkunde Nr. …/2006 des Notars … in … Bezug.
In den Schenkungsteuererklärungen beantragte der Kläger die Ablösung der gestundeten Steuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.
Mit Schenkungsteuerbescheiden vom 18. August 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest. Die zur Ablösung der gestundeten Steuer zu zahlende Summe berechnete er bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger getrennt. Dabei teilte er den jeweiligen Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung auf. Wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung nimmt der Senat auf die Anlagen zu den Bescheiden Bezug.
Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sei die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfalle, bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Da die gesamte Belastung des Klägers erst mit dem Ableben der Längerlebenden (laut Sterbetafel seiner Tante) wegfalle, seien alleine die für diese geltenden Vervielfältiger anzuwenden.
Mit geändertem Bescheid über Schenkungsteuer vom 26. September 2007 betreffend die Zuwendung des Onkels setzte der Beklagte die Schenkungsteuer – aus Gründen, die hier keine Rolle spielen – geändert auf 13.061 Euro fest. Mit geändertem Bescheid über Schenkungsteuer vom 26. September 2007 betreffend die Zuwendung der Tante setzte der Beklagte die Schenkungsteuer – aus Gründen, die hier keine Rolle spielen – geändert auf 8.811 Euro fest. Wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung nimmt der Senat auf die Anlagen zu den Bescheiden Bezug.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 03. Juli 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Ausweislich des ihn bindenden Erlasses vom 03. Juli 2003 – II B 15 – S 3810 – 3/02 sei der Ablösebetrag getrennt – jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger zu berechnen. Denn beim Tod eines der Gesamtgläubiger würde die Stundung insoweit wegfallen.
Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.
Er hält an seiner Einspruchsbegründung fest. Aus seiner Sicht mache es keinen Unterschied, ob zwei Gesamtgläubiger die Nutzung des Grundstücks beanspruchten oder nur einer. Die Belastung bestehe bis zum Tode des Längerlebenden.
Der Kläger beantragt,
- die geänderten Schenkungsteuerbescheide vom 26. September 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 03. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer betreffend den Erwerb von Frau B um 525 Euro und betref...