Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufspaltung einer Organgesellschaft. Buchwertfortführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufspaltung einer Organgesellschaft nach Maßgabe von § 123 UmwG ist nicht mit einer Liquidation dieser Gesellschaft vergleichbar. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens.
2. Geht das Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung jeweils eines Teilbetriebs auf andere Körperschaften über, steht § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 der Fortführung der Buchwerte nicht entgegen, wenn die in Satz 4 der Vorschrift beschriebene Voraussetzung (Überschreiten der 20%-Grenze innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufspaltung) nicht erfüllt ist.
Normenkette
UmwStG 2006 § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Sätze 3-4; UmwG § 123 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008 vom 09.08.2016 wird ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, es sei denn die Klägerin leistet Sicherheit in derselben Höhe.
Tatbestand
Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob im Anschluss an die Aufspaltung des Vermögens einer GmbH auf insgesamt … Nachfolge-GmbH's nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eine Buchwertfortführung im Sinne von § 11 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) auf Antrag zulässig ist oder ob einer Buchwertfortführung die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entgegensteht mit der Folge, dass ein sog. Übertragungsgewinn entstanden ist. Außerdem streiten sie um die Frage, wer bei einem bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsverhältnis einen eventuell entstandenen Übertragungsgewinn zu versteuern hat (der Organträger oder die Rechtsnachfolger der Organgesellschaft).
Die B. GmbH mit Satzungssitz in C. sowie Sitz der Geschäftsleitung in D. betrieb im Streitjahr 2008 in C. und in P. insgesamt … Einzelhandelsstandorte. Sie war im Handelsregister des AG C… unter HRB … eingetragen. Ihr Stammkapital betrug … EUR. Mitglieder der Geschäftsführung waren damals die Kaufleute E…, F… sowie G….
Alleingesellschafterin der B. GmbH war die H. GmbH mit Satzungssitz ebenfalls in C. sowie Sitz der Geschäftsleitung ebenfalls in D.. Auch diese Gesellschaft war im vorgenannten Handelsregister unter HRB … eingetragen. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene mit Sitz in I….
Zwischen der H. GmbH und der B. GmbH bestand im Streitjahr 2008 sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis. Letzteres bestand in jenem Jahr auch zwischen der H… GmbH und der Beigeladenen als Konzernobergesellschaft.
Die B. GmbH hatte im Jahr 2008 einen Umsatz in Höhe von rund … EUR und erzielte ein positives Betriebsergebnis in Höhe von rund … EUR, welches in Höhe von rund … EUR aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses an die H… GmbH abgeführt wurde.
Im „Lagebericht” als weiteren Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 (erstellt im Februar 2009) heißt es u. a.: „Zum 01. Januar 2009 soll das Vermögen der B… GmbH filialspezifisch auf die bereits in 2008 gegründeten … GmbH, zuzüglich einer GmbH für die Verwaltung, nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes im Wege der Aufspaltung übertragen werden. … Wesentlicher Schwerpunkt wird in 2009 der Beginn der Überführung der meisten „B…”-[Filialien] an selbständige Einzelhändler (Privatisierung) sein. Diese Privatisierungsoffensive wird in den folgenden Jahren fortgesetzt. … Wir sind überzeugt, dass die vorgesehene Privatisierungsoffensive, basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der J… I…, einen erfolgreichen Verlauf nehmen wird. Im J…-Verbund werden nicht nur die bestehenden Märkte nachhaltig im wettbewerbsintensiven Lebensmitteleinzelhandel gestärkt, sondern darüber hinaus auch weitere Ressourcen für ein weiteres Umsatz- und Flächenwachstum geschaffen.”
Die B. GmbH wurde durch Vertrag vom 17. Juni 2009 (UR-Nr. … des Notars K. in I.) mit steuerlicher Rückwirkung zum 31. Dezember 2008 durch Abspaltung zur Übernahme auf … Nachfolge-GmbH's aufgespalten. Die Nr. … dieser Nachfolge-GmbH's ist die Klägerin. Sie übernahm von der B… GmbH die sog. Zentralfunktionen des bisherigen Unternehmens. Sämtliche übernehmenden Gesellschaften und somit auch die Klägerin waren im Jahr 2008 durch Bargründung errichtet worden. Alleingesellschafterin der … GmbH's war fortan die H… GmbH. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage einer vom Finanzamt L… am 10. Juni 2008 erteilten verbindlichen Auskunft, dass es sich bei den … Einzelhandelsstandorten und bei dem Zentralverwaltungsvermögen jeweils um Teilbetriebe im Sinne von § 15 UmwStG handele.
Nur wenige Tage später schloss die H. GmbH mit den me...