rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen die Erweiterung einer Prüfungsanordnung.
Mit Prüfungsanordnung vom 27.08.1997 ordnete das beklagte Finanzamt -Betriebsprüfungsstelle- eine Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 AO bei der Klägerin an. In der Anordnung heißt es, daß die Betriebsprüfung sich auf die KSt, GewSt und USt 1993 bis 1995, VSt 1993 – 1996, die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals vom 31.12.1993 bis 31.12.1995 und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens vom 01.01.1993 bis 01.01.1996 erstrecke. In der Anordnung heißt es weiter, es bleibe vorbehalten, die Prüfungsanordnung auf weitere Steuerarten und Zeiträume auszudehnen.
Mit einem umfangreichem Schreiben vom 31.10.1997 listete die BP-Stelle gegenüber der Klägerin die vorläufigen Prüfungsfeststellungen auf und führte verschiedene „noch im Rahmen der Schlußbesprechung zu klärende Sachverhalte” auf. Zu einer Schlußbe-sprechung oder einem anderweitigen Abschluß der auf der Prüfungsanordnung vom 27.08.1997 beruhenden Betriebsprüfung ist es bisher nicht gekommen.
Unter dem 19.11.1997 erließ die BP-Stelle des FA eine „Prüfungsanordnung – Ergänzung”, nach der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BpO die Betriebsprüfung auf folgende Steuerarten, Sachverhalte und Zeiträume ausgedehnt wurde:
Körperschaftsteuer |
1991 – 1992 |
Gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals |
31.12.1991 – 31.12.1992 |
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens |
01.01.1991 – 01.01.1992 |
Vermögensteuer |
1991 – 1992 |
Anteilsbewertung |
1990 – 1991 |
Gewerbesteuer |
1991 – 1992 |
Umsatzsteuer |
1991 – 1992 |
In der Begründung der Ergänzung der Prüfungsanordnung heißt es, daß mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sei, da im Rahmen der bisherigen Betriebsprüfung (1993 – 1995) prüfungsrelevante Sachverhalte festgestellt worden seien, die sich auch auf die o. a. Zeiträume erstreckten.
Mit seinem am 08.12.1997 eingelegtem Einspruch machte die Klägerin geltend, daß die Klägerin als Mittelbetrieb einzustufen sei, so daß die Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BpO nicht einschlägig sei. Außerdem machte die Klägerin in der Einspruchsschrift Ausführungen zu einem im Schreiben der BP-Stelle vom 31.10.1997 aufgeführten Sachverhalt.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 führte die BP-Stelle aus, daß nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und der BFH-Rechtsprechung die Klägerin als Großbetrieb einzustufen sei. Deshalb sei die Erweiterung des Prüfungszeitraumes rechtmäßig.
Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.1998 den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Die Einordnung der Betriebe in Größenklassen hätten die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF für den hier maßgebenden, ab 01.01.1995 laufenden XV. Prüfungsturnus durch Schreiben vom 01.08.1994 (BStBl. I 1994, 660) vorgenommen. Einstufungsmerkmale für den XV. Prüfungsturnus seien der veranlagte Umsatz 1993 oder der veranlagte Gewinn 1992 gewesen. Die Einstufung der Betriebe in Größenklassen gelte für den gesamten XV. Prüfungsturnus, der regelmäßig drei Jahre umfasse. Änderungen der die Größenklassen bestimmenden Betriebsmerkmale blieben nach § 32 Abs. 5 BpO bis zur nächsten Einordnung in Größenklassen unberücksichtigt. Aufgrund der Gewerbe-kennziffer 713200 (Bezeichnung: Vermietung von Baumaschinen und -geräten) falle der Betrieb der Klägerin in die Betriebsart „anderer Leistungsbetrieb”. Nach Anlage 1 zum genannten BMF-Schreiben sei ein „anderer Leistungsbetrieb” als Großbetrieb einzustufen, wenn der Gesamtumsatz mehr als 8 Mio. DM betrage oder der steuerliche Gewinn über 450.000 DM liege. Da der Gewinn 1992 mit 706.476 DM (vgl. KSt-Bescheid von 1992 vom 15.02.1994) diese Grenze überstiegen habe, sei die Klägerin zum 01.01.1995 als Großbetrieb eingestuft worden.
Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BpO genannte erstmalige Prüfung sei dahingehend auszulegen, daß es sich um die Prüfung eines (erstmalig) als Großbetrieb eingestuften Gewerbe-betriebes handele. Der maßgebende bzw. zulässige Prüfungszeitraum für Mittel- und Kleinbetriebe werde dagegen in § 4 Abs. 3 BpO geregelt. Bei der Festlegung des Prüfungszeitraumes habe die Finanzverwaltung die Verjährungsvorschriften zu beachten.
Auch bei der Annahme eines Mittelbetriebes sei die Erweiterung des Prüfungszeitraumes auf die Jahre 1991 und 1992 zulässig. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 3 BpO. Aufgrund der bisherigen Prüfungsfeststellungen (z. B. USt auf Sachbezüge; Bewirtungskosten; Repräsentationskosten; Reisekosten AN; Betriebsfeiern; Kfz-Nutzung, Disagio), bei denen davon auszugehen sei, daß diese auch in den Vorjahren 1991 und 1992 anzunehmen seien, sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen. Der nach der BFH-Rechtsprechung erforderliche Betrag von 3.000 DM pro Veranlagun...