rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins in der Vergangenheit wiederholt und schwerwiegend gegen die gesetzliche Verpflichtung zur zeitnahen Durchführung von Geschäftsprüfungen und die Bestimmungen der eigenen Satzung zur Veranstaltung von Mitgliederversammlungen verstoßen, ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen fehlender Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zwingend zu widerrufen.
2. Die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins kann wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung in der Vergangenheit nicht wirksam widerrufen werden, wenn es dem Verein gelingt nachzuweisen, dass trotz der Versäumnisse in der Vergangenheit zukünftig eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet wird.
Normenkette
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 8
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1994 errichtet, auf die Einzelheiten der Satzung vom 14.04.1994 wird Bezug genommen. Unter anderem sind in § 8 Abs. 7 Aufgaben des Vorstandes sowie die Regelungen für dessen Geschäftsführung aufgenommen. Gemäß § 7 der Satzung hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich stattzufinden; dabei ist der Geschäftsprüfungsbericht zu besprechen und über die Entlastung des Vorstands zu befinden (Abs. 2 und 3). Im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde regelt § 10 Abs. 1 die Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung durchzuführen. § 10 Abs. 3 der Satzung bestimmt, welche Personen nicht als Geschäftsprüfer tätig werden dürften; § 10 Abs. 4 betrifft die fristgerechte Übersendung des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion. In dem Anschreiben vom 02.12.1994, in dem der Beklagte die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (LStHV) aussprach, wies die Behörde ausdrücklich auf die Pflichten eines LStHV gemäß § 21 bis 26 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hin. In einem Rundschreiben vom selben Tage wies der Beklagte auf die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG hin, dass ein LStHV neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erheben darf. Auch auf die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen. In vergleichbarer Weise unterrichtete der Beklagte in einem weiteren Rundschreiben vom 02.12.1994 den Kläger von den einzelnen Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Geschäftsprüfung eines LStHV.
Die Gründungsversammlung am 14.04.1994 wählte Frau Heidemarie A… sowie Herrn Frank A… als Vorsitzende und Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. In der Folge hatte der Kläger seinen Sitz in L…, M…-str. 7. Dort befanden sich des Weiteren die Beratungsstellen der Frau A… sowie des Herrn A…. Zudem waren in dem betreffenden Gebäude Firmenschilder angebracht für: die Grundstücksverwaltungs GbR A…, B…, A…, für: Finanzdienstleistungen Frank A…, für: Michael C… (Tiefbau, Transport, Abriss), für: Rechtsanwaltskanzlei Ina A…, für: Selbständige Buchführungs-Hilfe Marlies D… sowie für: Kanzlei Renate E…. Mit Ausnahme der Rechtsanwältin verfügen sämtliche sechs erstgenannten Einrichtungen über dieselbe Telefon- und Faxnummer.
Die Geschäftsprüfung für das Jahr 1995 nahm der Steuerberater Hansjörg F… vor, auf die Einzelheiten des Berichts vom 26.06.1996, der am 13.11.1996 bei dem Beklagten einging, wird verwiesen. Der Bericht enthielt keine Angabe zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung. Weiterhin wurde nicht geprüft, ob der wesentliche Inhalt des Berichts allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben wurde, ob der LStHV jedes einzelne Mitglied zu der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen hat, ob die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchgeführt und dem Vorstand Entlastung erteilt worden war und der LStHV die gesetzlichen Fristen eingehalten hatte. Gleichermaßen war dem Geschäftsprüfungsbericht 1995 nicht zu entnehmen, dass Kosten für den Prüfer entstanden waren. Weiterhin war Herr F… im Jahr 1995 für den LStHV tätig geworden. So hatte er u. a. für den Kläger einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 gestellt. Weiterhin war Frau Heidemarie A… von 1994 bis 1998 bei Herrn F… als Angestellte tätig geworden.
Der Geschäftsprüfungsbericht für 1996 ging trotz Mahnung (Anschreiben vom 16.12.1997) erst am 16.01.1998 bei dem Beklagten ein. Angesichts verschiedener Mängel des Prüfungsberichts bat der Beklagte mit Schreiben vom 04.03.1998 vergeblich um einzelne Ergänzungen. Gleichermaßen blieb eine Mahnung vom 02.07.1998 unbeantwortet.
Der Kläger beauftragte Frau Rechtsanwältin E…, wie schon für das Jahr 1996 die Geschäftsprüfung für das Jahr 1997 durchzuführen. Allerdings übersandte Frau E… dem Beklagten lediglich einen nicht unterzeichneten Entwurf des Prüfungsberichts. Hinweise des Beklagten auf diesbezügliche Mängel und die Bitte um entsprechende E...